Aussetzung des Berufungsverfahrens bis Entscheidung des EuGH zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2012
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 14 U 56/24
- Datum
- 17.05.2024
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird beim Gerichtshof der Europäischen Union eine für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits erhebliche unionsrechtliche Frage zum Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt, kann das nationale Verfahren in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt werden.
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO ist auch ohne eigenes Vorabentscheidungsersuchen zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Verfahren dem EuGH vorgelegt wurde.
Ist die unionsrechtliche Vereinbarkeit einer nationalen Regelung (z. B. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012) maßgeblich für die zivilrechtliche Beurteilung (z. B. Nichtigkeit nach § 134 BGB), sind die dem EuGH vorgelegten Fragen entscheidungserheblich für das nationale Verfahren.
Gerichte dürfen bei Vorliegen gleichgelagerter Vorabentscheidungsverfahren anderer Gerichte die Aussetzung des Verfahrens bis zur Klärung durch den EuGH anordnen; dies entspricht der herrschenden Rechtsprechung hoher Instanzen.
Vorinstanzen
LG Nürnberg-Fürth, vom --, – 10 O 2433/23
Tenor
Das Berufungsverfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche aus Online-Casinospielen auf der Homepage ... im Zeitraum vom 10.05.2020 bis zum 11.04.2022.
Mit Beschluss vom 11.07.2023 hat die Erste Kammer des Zivilgerichts Malta in einem Verfahren gegen die ... sowie die ... dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft insbesondere die Frage, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform (und insbesondere mit der sich aus Art. 56 AEUV ergebenden Dienstleistungsfreiheit vereinbar) war.
II.
Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.
In entsprechender Anwendung von § 148 ZPO ist die Aussetzung des Verfahrens auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof grundsätzlich zulässig, wenn – wie vorliegend – die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 10.05.2022 – VIII ZR 149/21, juris Rn. 14, m.w.N.).
Die vom Zivilgericht Malta dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegten Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche hinsichtlich von der Klagepartei behaupteter Verluste aus der Teilnahme an Online-Casinospielen. Zentrale Frage für die seitens der Klagepartei angeführten Anspruchsgrundlagen ist dabei, ob die zwischen den Parteien abgeschlossenen Glücksspielverträge gemäß § 134 BGB nichtig waren. Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es maßgeblich darauf an, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtskonform war.
Demzufolge hat auch der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt (BGH, Beschluss vom 10.01.2024, I ZR 53/23).