Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen richterlichen Hinweis
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 14 U 4036/24 e
- Datum
- 03.02.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine sofortige Beschwerde ist nur statthaft, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist; gegen bloße richterliche Hinweise findet der Rechtsbehelf keinen Anwendungsbereich (§ 567 ZPO nicht einschlägig).
Eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe, die keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Hinweis enthält, ist nicht als Beschwerde zu behandeln.
Bei unklarer Form einer prozessualen Eingabe gilt der Grundsatz der Meistbegünstigung: Die Eingabe ist zugunsten des Beteiligten möglichst als zulässige Stellungnahme auszulegen, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Vorinstanzen
LG Kempten, Endurteil, vom 2024-10-28, – 64 O 232/24
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.10.2024, Az.: 64 O 232/24, wird verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 28.10.2024 Bezug genommen.
Die dagegen eingelegte Berufung ist unzulässig. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 11.12.2024 Bezug genommen.
Auch die handschriftlichen Ausführungen des Beklagten vom 10.01.2025, die als „sofortige Beschwerde“ überschrieben sind, aber keine Auseinandersetzung mit dem o.g. Hinweis erkennen lassen, veranlassen keine andere Entscheidung.
Eine sofortige Beschwerde wäre als solche unzulässig, nämlich bereits nicht statthaft. Sie ist zum einen nicht gesetzlich vorgesehen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zum anderen richtete sie sich nicht gegen eine Entscheidung, durch die ein „das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen“ worden wäre (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), sondern gegen den Hinweis vom 11.12.2024.
Damit ist die Äußerung des Beklagten auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung nicht als sofortige Beschwerde – die lediglich weitere vom Beklagten zu tragende Kosten verursachen würde –, sondern als Stellungnahme zum o.g. Hinweis (vgl. BeckOK ZPO/ Wulf, 55. Ed., 01.12.2024, § 522 ZPO, Rdnr. 5) auszulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO bestimmt. Dem Ansatz des Landgerichts konnte gefolgt werden.