Berichtigungsbeschluss: Tenorberichtigung und Verlängerung der Äußerungsfrist
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 14 U 3190/23 e
- Datum
- 12.10.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offensichtliche Versehen in seiner Verfügung berichtigen; dies betrifft auch Fehler, die bei der elektronischen Verarbeitung entstehen.
Die Berichtigung kann formale Angaben wie Datum und Aktenzeichen betreffen, sofern der inhaltliche Tenor des Urteils eindeutig bleibt.
Die Gewährung einer Fristverlängerung für Äußerungen erfolgt auf Antrag und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Eine einmal bewilligte Fristverlängerung ist regelmäßig zeitlich begrenzt; weitergehende Erstreckungen setzen besondere, darzulegende Umstände voraus.
Vorinstanzen
OLG München, Vfg, vom 2023-09-14, – 14 U 3190/23 e
LG Kempten, Endurteil, vom 2023-06-23, – 13 O 293/23
Tenor
A. Die hiesige Verfügung vom 14.9.2023 wird im Tenor um ein offensichtliches Versehen bei der elektronischen Verarbeitung bereinigt, und zwar dahin, dass das angegriffene Urteil des Landgerichts Kempten das Datum 23.6.2023 und das Aktenzeichen 13 O 293/23 trägt.
B. Der Kläger erhält die Äußerungsfrist antragsgemäß verlängert bis 10.11.2023. Eine weitere Erstreckung wäre eher nicht zu erwarten.