Anerkenntnisteilurteil über Verzugszinsen und Verlust der Berufung
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 13. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 13 U 3209/22
- Datum
- 15.08.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisteilurteil kann ergehen, soweit der geltend gemachte Anspruch von der beklagten Partei anerkannt wird und der Rechtsstreit im Übrigen fortzuführen oder anderweitig zu erledigen ist.
Mehrere Schuldner haften für einen anerkannten Zinsanspruch als Gesamtschuldner, wenn die Voraussetzungen gesamtschuldnerischer Haftung vorliegen.
Der Verlust eines Rechtsmittels führt grundsätzlich dazu, dass die rechtsmittelführende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt.
Ein tituliertes Anerkenntnis über Verzugszinsen kann sich auf einen abgegrenzten Zeitraum beziehen.
Vorinstanzen
LG Nürnberg-Fürth, vom --, – 8 O 8176/21
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen aus 25.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2021 bis 22.01.2022 zu zahlen.
2. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.