Treffer
OLG Anerkenntnisteilurteil

Anerkenntnisteilurteil über Verzugszinsen und Verlust der Berufung

Gericht
OLG
Spruchkörper
13. Zivilsenat
Aktenzeichen
13 U 3209/22
Datum
15.08.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagten als Gesamtschuldner aufgrund eines Anerkenntnisses zur Zahlung weiterer Verzugszinsen aus 25.000 Euro für den Zeitraum vom 21. Januar 2021 bis zum 22. Januar 2022. Im Übrigen erklärte es die Klägerin ihres eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anerkenntnisteilurteil kann ergehen, soweit der geltend gemachte Anspruch von der beklagten Partei anerkannt wird und der Rechtsstreit im Übrigen fortzuführen oder anderweitig zu erledigen ist.

2

Mehrere Schuldner haften für einen anerkannten Zinsanspruch als Gesamtschuldner, wenn die Voraussetzungen gesamtschuldnerischer Haftung vorliegen.

3

Der Verlust eines Rechtsmittels führt grundsätzlich dazu, dass die rechtsmittelführende Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt.

4

Ein tituliertes Anerkenntnis über Verzugszinsen kann sich auf einen abgegrenzten Zeitraum beziehen.

Relevante Normen

Vorinstanzen

LG Nürnberg-Fürth, vom --, – 8 O 8176/21

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere Zinsen aus 25.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2021 bis 22.01.2022 zu zahlen.

2. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 25.000,00 € festgesetzt.