Treffer
OLG Beschluss

Berufungszurückweisung im Fahrzeugrückabwicklungsverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO

Gericht
OLG
Spruchkörper
10. Zivilsenat
Aktenzeichen
10 U 57/22
Datum
06.09.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Klagepartei begehrte im Berufungsverfahren die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs gegen Zahlung von 61.294,47 € sowie Annahmeverzug und vorgerichtliche Anwaltskosten. Das OLG wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurück. Nach einstimmiger Senatsauffassung hatte das Rechtsmittel offensichtlich keine Erfolgsaussicht; grundsätzliche Bedeutung oder Gründe der Rechtsfortbildung und Rechtseinheit bestanden nicht. Eine Gegenerklärung zum Hinweisbeschluss ging nicht ein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder Rechtsfortbildung noch Rechtseinheit eine Entscheidung erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO kann das Berufungsgericht zur Begründung der Zurückweisung auf einen vorausgegangenen Hinweisbeschluss Bezug nehmen.

3

Geht innerhalb der gesetzten Frist keine Gegenerklärung zu einem Hinweisbeschluss ein, bedarf es regelmäßig keiner weiteren Ausführungen zur Berufungszurückweisung.

4

Die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens trägt nach § 97 Abs. 1 ZPO die Berufungsführerin oder der Berufungsführer.

Vorinstanzen

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss, vom 2022-08-10, – 10 U 57/22

LG Aschaffenburg, Endurteil, vom 2022-05-11, – 31 O 355/21

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11.05.2022, Aktenzeichen 31 O 355/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags die vorläufige Vollstreckung abwenden, soweit nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.294,47 € festgesetzt.

Gründe

1

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11.05.2022 Bezug genommen.

2

Im Berufungsverfahren wird beantragt (vgl. Schriftsatz v. 13.07.2022):

Das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11.05.2022, Az. 31 O 355/21, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 61.294,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges X., FIN ….

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 2.147,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

hilfsweise:

Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg, Az. 31 O 355/21, verkündet am 11.05.2022 und zugestellt am 13.05.2022, wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.

3

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11.05.2022, Aktenzeichen 31 O 355/21, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

4

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

5

Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 10 U 57/22 – Seite 3 – 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.

8

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.

Zitiert (1)