Umdeutung von Wiedereinsetzungsantrag in Gehörsrüge wegen verspäteter beA‑Zuweisung
- Gericht
- OLG
- Spruchkörper
- 10. Zivilsenat
- Aktenzeichen
- 10 U 3808/21 e
- Datum
- 01.02.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag setzt voraus, dass eine Frist tatsächlich versäumt wurde; fehlt ein Fristversäumnis, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig.
Wurde ein rechtzeitig bei Gericht eingegangener Schriftsatz wegen verspäteter Zuweisung in den beA‑Eingangskorb bei der Entscheidung nicht berücksichtigt, kommt ein Wiedereinsetzungsantrag nicht in Betracht; stattdessen ist die Rüge einer Gehörsverletzung zu prüfen.
Gerichte haben Eingaben, die formell unzutreffend adressiert sind, in den statthaften Rechtsbehelf umzudeuten, sofern die Voraussetzungen desjenigen Rechtsbehelfs erfüllt sind und die Umdeutung dem rechtlichen Interesse des Antragstellers entspricht.
Die Gehörsrüge nach §§ 525, 321a II ZPO ist begründet, wenn das Gericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat; in diesem Fall ist der angefochtene Endbeschluss aufzuheben und die Entscheidung unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags neu zu treffen.
Vorinstanzen
OLG München, Bes, vom 2022-01-25, – 10 U 3808/21 e
OLG München, Hinweisbeschluss, vom 2021-10-18, – 10 U 3808/21e
LG Traunstein, Endurteil, vom 2021-05-28, – 9 O 2699/20
Tenor
Der Endbeschluss gemäß § 522 II ZPO vom 25.01.2022 wird auf Antrag der Berufungsführerin vom 28.01.2022 aufgehoben
Gründe
Der rechtzeitig eingegangene Schriftsatz der Berufungsführerin vom 19.01.2022 ist aus derzeit nicht nachvollziehbaren technischen Gründen erst am 27.01.2022, also zwei Tage nach dem am 25.01.2022 unterzeichneten Endbeschluss gemäß § 522 II ZPO, im beA-Eingangskorb des 10. Zivilsenats eingegangen und konnte deshalb bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2022 (Bl. 48 d. OLG-A.) beantragten die Beklagten die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezogen auf den Beschluss vom 25.01.2022“.
Der Wiedereinsetzungantrag der Beklagten ist unzulässig. Da die Beklagte nach ihren zutreffenden Ausführungen keine Frist versäumt hat, kommt eine Wiedereinsetzung schon vom Ansatz her nicht in Betracht.
Der Antrag ist jedoch umzudeuten in eine hier (Streitwert 19.953,88 €) statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge (§§ 525 S. 1, 321 a II 1, 4, 5 ZPO).
Die Gehörsrüge ist auch begründet. In der Rügeschrift wurde zutreffend angegeben, dass der Senat bei der angefochtenen Entscheidung vom 25.01.2022 den Vortrag im Schriftsatz vom 19.01.2022 (vgl. hierzu OLG Jena MDR 2011, 1377 f.) übergangen hat, weshalb der Beschluss vom 25.01.2022 aufzuheben ist.
Der Senat wird nunmehr unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz vom 19.01.2022 prüfen, wie zu entscheiden sein wird (erneuter Endbeschluss gemäß § 522 II ZPO oder Fortgang des Verfahrens).