Beschwerde gegen SG-Beschluss zu Sperrzeiten und Ermessensausübung zurückgewiesen
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Aktenzeichen
- L 9 B 3/05 AL
- Datum
- 02.02.2005
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2005:0202.L9B3.05AL.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Überprüfung ermessensbehafteter Entscheidungen des Sozialgerichts ist lediglich zu prüfen, ob das Gericht sein billiges Ermessen überschritten oder ermessensfehlerhaft ausgeübt hat; bloße abweichende Bewertungen rechtfertigen keinen Eingriff.
Trifft das Sozialgericht im Rahmen des gegenseitigen Obsiegens eine Entscheidung, kann es im Rahmen seines billigen Ermessens den Zeitrahmen von Sperrzeiten für die Abwägung maßgeblich zugrunde legen.
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine Ermessenfehlerhaftigkeit oder sonstige rechtliche Mängel substantiiert vorträgt.
Entscheidungen des Landessozialgerichts über Beschwerdeverfahren können in den gesetzlich bestimmten Fällen endgültig sein; §177 SGG begründet die Endgültigkeit solcher Beschlüsse.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 35 AL 377/03
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.12.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 07.01.2005) ist nicht begründet.
Der Senat folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach eigener Prüfung anschließt. Er sieht insbesondere auch mit Rücksicht auf die Beschwerdebegründung keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich das SG außerhalb des ihm zustehenden billigen Ermessens bewegt oder gar ermessensfehlerhafte Erwägungen angestellt hat, als es im Rahmen des gegenseitigen Obsiegens maßgeblich auf den Zeitrahmen der Sperrzeiten abgestellt hat.
Diese Entscheidung ist endgültig, § 177 SGG.