Treffer
LSG NRW Beschluss

Übertragung der Berufung an den Berichterstatter nach §153 Abs.5 SGG; unanfechtbar nach §177 SGG

Gericht
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper
8
Aktenzeichen
L 8 R 539/23
Datum
17.01.2024
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2024:0117.L8R539.23.00
Quelle
Das Landessozialgericht NRW überträgt die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss stützt sich auf die innerprozessuale Übertragungsbefugnis des Gerichts. Der Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar. Eine inhaltliche Entscheidung über die Berufung erfolgt hier nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 153 Abs. 5 SGG kann die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen werden, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

2

Die Übertragung der Entscheidung an den Berichterstatter erfolgt durch Beschluss des Gerichts.

3

Beschlüsse, durch die die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 SGG übertragen wird, sind unanfechtbar, soweit § 177 SGG Anwendung findet.

4

Eine Übertragungsentscheidung ersetzt nicht die inhaltliche Entscheidung über die Berufungsanträge; sie regelt die innergerichtliche Zuständigkeit und Verfahrenstechnik.

Rubrum

1

Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

2

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Tenor

Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Übertragung der Berufung an den Berichterstatter nach §153 Abs.5 SGG; unanfechtbar nach §177 SGG — Themis