Treffer
LSG NRW Beschluss· rechtskräftig

Aussetzung der Vollstreckung einstweiliger Anordnung zu Unterkunfts- und Heizkosten

Gericht
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper
7. Senat
Aktenzeichen
L 7 SF 206/12 ER
Datum
31.07.2012
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2012:0731.L7SF206.12ER.00
Quelle
Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 betreffend Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Das Landessozialgericht hat dem Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG stattgegeben und die Vollstreckung ausgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar, kann jedoch jederzeit aufgehoben werden. Damit ist die Durchsetzung der strittigen Leistungen vorläufig ausgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung ist nach § 199 Abs. 2 SGG auf Antrag möglich.

2

Die Aussetzung erstreckt sich auf die Vollstreckung der konkret bezeichneten Leistungen (z. B. Bedarfe für Unterkunft und Heizung).

3

Beschlüsse über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG sind unanfechtbar.

4

Eine nach § 199 Abs. 2 SGG getroffene Aussetzungsentscheidung bleibt aufhebbar und kann jederzeit aufgehoben werden.

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 1075/12 ER

Rubrum

1

Gründe: ./.

Tenor

Auf Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausgesetzt (§ 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (199 Abs. 2 Satz 3 SGG).

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