Aussetzung der Vollstreckung einstweiliger Anordnung zu Unterkunfts- und Heizkosten
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Aktenzeichen
- L 7 SF 206/12 ER
- Datum
- 31.07.2012
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2012:0731.L7SF206.12ER.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung ist nach § 199 Abs. 2 SGG auf Antrag möglich.
Die Aussetzung erstreckt sich auf die Vollstreckung der konkret bezeichneten Leistungen (z. B. Bedarfe für Unterkunft und Heizung).
Beschlüsse über die Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG sind unanfechtbar.
Eine nach § 199 Abs. 2 SGG getroffene Aussetzungsentscheidung bleibt aufhebbar und kann jederzeit aufgehoben werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 1075/12 ER
Rubrum
Gründe: ./.
Tenor
Auf Antrag des Antragstellers wird die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2012 hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ausgesetzt (§ 199 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Anordnung ist unanfechtbar; sie kann jederzeit aufgehoben werden (199 Abs. 2 Satz 3 SGG).