Beschwerde verworfen: Fristbestimmung nach §106a SGG nicht beschwerdefähig
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 5. Senat
- Aktenzeichen
- L 5 P 117/22B
- Datum
- 23.03.2023
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2023:0323.L5P117.22B.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde an das Landessozialgericht nach § 172 Abs. 1 SGG ist nur gegen die in dieser Vorschrift genannten Entscheidungen der Sozialgerichte zulässig; hiervon sind prozessleitende Verfügungen ausgenommen.
Fristsetzungen nach § 106a SGG sind prozessleitende Verfügungen und können nicht mit der Beschwerde gemäß § 172 Abs. 2 SGG angefochten werden.
Ist eine Entscheidung des Sozialgerichts nicht beschwerdefähig, ist die erhobene Beschwerde unzulässig und vom Landessozialgericht als verworfen zu behandeln.
Ein Beschluss, der nicht der Beschwerde unterliegt, kann unanfechtbar sein; dies folgt aus § 177 SGG.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 31 P 451/21
Bundessozialgericht, B 3 P 3/23 AR [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 25.08.2022 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers vom 25.08.2022 ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 172 Abs. 2 SGG).
Eine beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts im Sinne des § 172 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Das Sozialgericht hat dem Kläger eine Frist gesetzt, sein Klagebegehren detailliert zu begründen (§ 106a SGG). Es handelt sich bei der Fristbestimmung nach § 106a SGG um eine prozessleitende Verfügung (vgl. Schmidt in: Meyer-Ladewig u.a., 13. Aufl. 2020, SGG § 172 Rn. 6a), die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 172 Abs. 2 SGG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).