Beschwerde wegen Befangenheit der Richter als unzulässig verworfen
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 5.. Senat
- Aktenzeichen
- L 5 AR 11/17 B
- Datum
- 10.04.2017
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2017:0410.L5AR11.17B.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn ein anfechtbarer Beschluss der Vorinstanz vorliegt; ohne solche Entscheidung fehlt es an der Zulässigkeitsvoraussetzung.
Entscheidungen eines Sozialgerichts über Befangenheitsgesuche gegen Richter sind der Beschwerde nach §172 Abs.2 SGG nicht zugänglich.
Ein Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden, wenn dies durch die spezialgesetzlichen Regelungen des SGG ausgeschlossen ist (vgl. §177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 18 P 129/16
Tenor
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 5 AR 11/17 B Az.: S 18 P 129/16 SG Münster Beschluss In dem Beschwerdeverfahren
Gründe
Die "wegen Befangenheit der Richter des SG Münster" eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Es liegt bereits keine Entscheidung des SG Münster vor, gegen die sich überhaupt eine Beschwerde richten könnte. Weiterhin ist die Beschwerde gegen Entscheidungen eines Sozialgerichts über Befangenheitsgesuche gegen Richter nicht statthaft (§ 172 Abs. 2 SGG).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).