Treffer
LSG NRW Urteil

Zurückweisung der Berufung in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren

Gericht
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper
4
Aktenzeichen
L 4 U 605/23
Datum
08.05.2026
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2026:0508.L4U605.23.00
Quelle
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied über die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dortmund. Es wies die Berufung zurück. Tatbestand und Entscheidungsgründe wurden nicht abgefasst, weil die Beteiligten im Verkündungstermin auf Rechtsmittel verzichteten. Außergerichtliche Kosten werden auch im Berufungsverfahren nicht erstattet; die Revision wurde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein sozialgerichtliches Urteil im Termin nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet und verzichten alle rechtsmittelberechtigten Beteiligten auf Rechtsmittel, können Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 4 SGG entfallen.

2

Bei einem wirksamen Rechtsmittelverzicht der Beteiligten bedarf das Urteil keiner Rechtsmittelbelehrung.

3

Die Zurückweisung einer Berufung lässt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen.

4

Außergerichtliche Kosten sind im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren nur zu erstatten, soweit das Gericht dies anordnet.

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 79 U 724/18

Rubrum

1

Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten, § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz.

2

Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung ist aufgrund des Rechtsmittelverzichts

3

durch die Beteiligten entbehrlich.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.10.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.