Zurückweisung der Berufung in einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 4
- Aktenzeichen
- L 4 U 605/23
- Datum
- 08.05.2026
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2026:0508.L4U605.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein sozialgerichtliches Urteil im Termin nach Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet und verzichten alle rechtsmittelberechtigten Beteiligten auf Rechtsmittel, können Tatbestand und Entscheidungsgründe nach § 136 Abs. 4 SGG entfallen.
Bei einem wirksamen Rechtsmittelverzicht der Beteiligten bedarf das Urteil keiner Rechtsmittelbelehrung.
Die Zurückweisung einer Berufung lässt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen.
Außergerichtliche Kosten sind im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren nur zu erstatten, soweit das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 79 U 724/18
Rubrum
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten, § 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz.
Die Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung ist aufgrund des Rechtsmittelverzichts
durch die Beteiligten entbehrlich.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.10.2023 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.