Treffer
LSG NRW Beschluss· rechtskräftig

Beschwerde gegen Zurückweisung des Bevollmächtigten nach § 73 SGG verworfen

Gericht
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
L 3 R 221/23 B
Datum
26.04.2023
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2023:0426.L3R221.23B.00
Quelle
Die Klägerin legte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen ein, mit dem ihr Bevollmächtigter wegen fehlender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen wurde. Zentral war, ob gegen diese Zurückweisung ein zulässiges Rechtsmittel besteht. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Zurückweisung nach § 73 Abs. 3 SGG durch unanfechtbaren Beschluss erfolgt und § 177 SGG die Unanfechtbarkeit bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 73 Abs. 3 SGG weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.

2

Gegen einen unanfechtbaren Zurückweisungsbeschluss nach § 73 Abs. 3 SGG ist die Beschwerde nach § 176 SGG unzulässig und daher zu verwerfen.

3

Die Unanfechtbarkeit von Zurückweisungsbeschlüssen ergibt sich aus § 177 SGG und schließt ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung grundsätzlich aus.

4

Soweit die Vertretungsbefugnis streitig ist, kann das Fehlen der nach § 73 Abs. 2 SGG erforderlichen Vollmacht zur Zurückweisung des Bevollmächtigten führen und damit das Beschwerdeverfahren als unzulässig beenden.

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, S 25 R 563/22

Bundessozialgericht, B 5 R 42/23 AR [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 08.02.2023 wird verworfen.

Gründe

2

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.02.2023 hat das Sozialgericht Aachen (SG) Herrn N. W. als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kläger mit der am 14.03.2023 eingegangenen Beschwerde.

3

Die Beschwerde ist gem. § 176 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Auf die Unanfechtbarkeit hatte das SG schon im Beschluss vom 08.02.2023 zu Recht hingewiesen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).