Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Meldeaufforderung abgewiesen
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- L 2 AS 2108/16 B
- Datum
- 24.11.2016
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2016:1124.L2AS2108.16B.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG ausgeschlossen, soweit in der Hauptsache keine Zulassung der Berufung erforderlich ist.
Eine Meldeaufforderung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 SGB III stellt weder eine Geld-, Dienst- noch Sachleistung noch einen darauf gerichteten Verwaltungsakt dar.
Die Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung kann im sozialgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden, ohne dass hieraus ein genereller Ausschluss des Beschwerdewegs gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe folgt.
Für das Beschwerdeverfahren besteht keine Kostenerstattungsbefugnis nach § 73a SGG i.V.m. § 124 Abs. 4 ZPO.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 32 AS 303/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.10.2016 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2b Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SGG ausgeschlossen; denn in der Hauptsache bedürfte die Berufung nicht der Zulassung. Wenn sich ein Leistungsberechtigter gegen eine Meldeaufforderung nach § 59 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) iVm § 309 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wendet - der Kläger begehrt vorliegend die Feststellung, dass eine Meldeaufforderung rechtswidrig gewesen sei -, so handelt es sich nicht um eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen darauf gerichteten Verwaltungsakt (entgegen LSG NRW, Beschluss vom 29.01.2015 - L 7 AS 1306/14 - RdNrn. 20 ff. bei juris). Vielmehr erschöpft sich die Bedeutung der Meldeaufforderung nicht in der Vorbereitung einer späteren Sanktion (Thüringer LSG, Beschluss vom 20.06.2016 - L 9 AS 318/16 B - RdNrn. 15 ff. bei juris; siehe zur vergleichbaren Problematik der Eingliederungsvereinbarung: Beschluss des erkennenden Senates vom 16.03.2016 - L 2 AS 2110/15 B - RdNr.1 bei juris).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Insoweit nimmt der Senat vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage anschließt, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen, § 73a SGG iVm § 124 Abs. 4 Zivilprozessordnung.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).