Urteilsberichtigung nach § 138 SGG bei folgenlosen Schreibfehlern
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 2
- Aktenzeichen
- L 2 AS 138/25
- Datum
- 03.11.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2025:1103.L2AS138.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach § 138 Satz 1 SGG setzt eine Unrichtigkeit voraus, welche den Inhalt oder Sinn der gerichtlichen Entscheidung berührt.
Unzutreffende Datumsangaben im Tatbestand können offenkundige Rechtschreibfehler darstellen.
Reine Rechtschreibfehler, die den Sinn der Entscheidung nicht entstellen und keine rechtlichen Auswirkungen haben, müssen nicht berichtigt werden.
Ein Beschluss über die Ablehnung eines Berichtigungsantrags nach § 138 SGG ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 40 AS 1064/23
Bundessozialgericht , B 4 AS 213/25 BH [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils des Senats vom 13.05.2025 wird abgelehnt.
Gründe
Dem Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Urteils des Senats vom 13.05.2025 nach § 138 Satz 1 SGG ist nicht zu entsprechen. Eine Unrichtigkeit im Sinne des § 138 Satz 1 SGG liegt nicht vor. In dem Urteil sind im Tatbestand zwar die Daten der Beschlüsse des Senats über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe unzutreffend angegeben worden. Hierbei handelt es sich um offenkundige Rechtschreibfehler, durch die der Sinn der Entscheidung des Senats entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entstellt wird. Diese Rechtschreibfehler haben auch keinerlei rechtliche Auswirkungen. Solche reinen Rechtschreibfehler müssen nicht korrigiert werden (vgl. dazu Schütz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 138 (Stand: 15.06.2022), Rn. 8; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 138 Rn. 3 und 3d).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).