Beschwerde gegen SG-Beschluss zurückgewiesen; Prozesskostenhilfe abgelehnt
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- L 2 AS 1018/17 B ER
- Datum
- 15.08.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2017:0815.L2AS1018.17B.ER.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Erklärt die Vorinstanz ihre Entscheidung zutreffend, kann die Beschwerdeinstanz die Beschwerde zurückweisen und sich den Gründen der Vorinstanz anschließen.
Beschlüsse und Entscheidungen, für die das Gesetz die Unanfechtbarkeit vorsieht, sind gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Die Entscheidung über Prozesskostenhilfe kann unabhängig von der materiellen Entscheidung in der Hauptsache erfolgen, wenn die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung fehlen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Aachen, S 14 AS 323/17 ER
Tenor
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 10.05.2017 wird aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses, denen der Senat sich anschließt, zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20.06.2017 wird abgelehnt.
Gründe
Der Beschluss in der Sache beruht auf § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG); der Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auf § 73 a SGG iVm § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung. Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).