Zurückweisung des Antrags auf Fortsetzung nach unwiderrufenem Vergleich
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- L 19 B 36/05 AS ER
- Datum
- 29.07.2005
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2005:0729.L19B36.05AS.ER.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein ohne Vorbehalt von der Verfahrensbevollmächtigten geschlossener Vergleich wirkt als verfahrensbeendende Erklärung und ist nicht widerrufbar.
Zur Anfechtung eines Vergleichs bedarf es konkreter und rechtlich anerkannter Anfechtungsgründe; bloße Unzufriedenheit mit Entscheidungen oder Behördenhandlungen begründet keinen Anfechtungsgrund.
Ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nach wirksamem und unwiderruflichem Vergleich ist zurückzuweisen, sofern keine Anfechtungsgründe vorliegen.
Die Kostenentscheidung in derartigen Fällen richtet sich analog nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten können ausgeschlossen werden.
Ein Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Fortsetzung nach einem unwiderruflichen Vergleich ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 37 AS 36/05 ER
Tenor
Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens L 19 B 20/05 AS ER wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Schreiben des Antragstellers vom 04.07.2005 hat der Senat dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller die Fortsetzung des durch Vergleich vom 04.07.2005 beendeten Verfahrens L 19 B 20/05 AS ER beantragt.
Bei dem Vergleich handelt es sich um eine verfahrensbeendende Erklärung, die der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers abgegeben hat und die nicht widerrufen werden kann, weil sie ohne Vorbehalt abgegeben worden ist. Anfechtungsgründe sind, soweit sie überhaupt in Betracht zu ziehen sind, nicht ersichtlich. Die Unzufriedenheit des Antragstellers mit den verschiedenen Leistungsbehörden stellt jedenfalls keinen Anfechtungsgrund dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.