Beschwerde gegen Erinnerung wegen Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- L 19 B 306/09 AS
- Datum
- 29.10.2009
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2009:1029.L19B306.09AS.00
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Entscheidungen über die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 S. 1 RVG).
Eine Zulassung der Beschwerde durch das Sozialgericht bedarf einer ausdrücklichen Entscheidung im Tenor oder den Entscheidungsgründen; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Ist die Beschwerde nicht statthaft oder nicht wirksam zugelassen, ist sie als unzulässig zu verwerfen; dies hat auch zur Folge, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattungsfähig sind.
Unanfechtbare Beschlüsse (vgl. § 177 SGG) schließen weitergehende Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung aus und beenden die Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Rechtszug.
Vorinstanzen
Sozialgericht Detmold, S 22 AS 103/08
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 01.09.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Klägerbevollmächtigte wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 01.09.2009, mit dem seine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde ist nicht statthaft.
Nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 38 Abs. 3 S. 1 RVG kann gegen die Entscheidung über die Erinnerung Beschwerde nur eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Rechnung des Beschwerdeführers vom 13.10.2008 über 648,55 EUR auf 464,10 EUR und damit um lediglich 184,45 EUR gekürzt worden ist.
Das SG hat die Beschwerde auch nicht gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG zugelassen. Weder enthält der Tenor der angefochtenen Entscheidung eine solche Zulassung noch ergibt sich eine solche aus den Entscheidungsgründen. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung genügt hingegen nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde (vgl. BSG Urt. v. 20.05.2003 B 1 KR 25/08 R = SozR 4 - 1500 § 158 Nr. 1 Rn 11).
Die Beschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).