Beschwerde wegen Einbeziehung von Haushaltsenergie in Regelleistung nach §20 SGB II zurückgewiesen
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- L 19 B 13/09 AS
- Datum
- 28.01.2009
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2009:0128.L19B13.09AS.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II umfasst als Bestandteil die Haushaltsenergie für Kochfeuerung, Warmwasseraufbereitung und Beleuchtung; auf die Heizkosten entfallende Anteile gehören nicht dazu.
Eine Beschwerde nach §§ 73a SGG, 114 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne dieser Vorschriften aufweist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, soweit § 127 Abs. 4 ZPO Anwendung findet.
Beschlüsse, für die die Vorschrift des § 177 SGG gilt, sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 6 AS 383/08
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Auch zur Überzeugung des Senats fehlt der Klage die nach §§ 73a SGG, 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.d.F. ab dem 01.08.2006 (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006, BGBl. I, 1706) umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben. Mit der Neufassung des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber klarstellend die Haushaltsenergie - Energie für Kochfeuerung, Warmwasseraufbereitung und Beleuchtung - als Bestandteil der Regelleistung aufgeführt (BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 23/06 R und Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R; BT-Drucks. 16/1410 S. 32).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG