Treffer
LSG NRW Beschluss· rechtskräftig

Beschwerdeverwerfung gegen Erinnerung gegen Urkundsbeamten-Entscheidung (§197 Abs.2 SGG)

Gericht
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper
19. Senat
Aktenzeichen
L 19 B 111/07 AS
Datum
22.10.2007
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2007:1022.L19B111.07AS.00
Quelle
Die Klägerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts ein, der ihre Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraf. Das Landessozialgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig. Nach §197 Abs.2 SGG sind Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Urkundsbeamtenentscheide endgültig. §197 Abs.2 SGG gilt dabei als Ausnahme i.S.v. §172 Abs.2 SGG; der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen des Sozialgerichts über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind gemäß §197 Abs.2 SGG endgültig und deshalb nicht mit Beschwerde an das Landessozialgericht angreifbar.

2

§197 Abs.2 SGG stellt eine gesetzliche Ausnahme dar, die im Sinne des §172 Abs.2 SGG die Fortführung des Rechtswegs gegen bestimmte Verfahrensentscheidungen ausschließt.

3

Ist eine Entscheidung nach §197 Abs.2 SGG endgültig, macht dies ein Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht unzulässig.

4

Die gesetzliche Unanfechtbarkeit eines Beschlusses (§177 SGG) schließt weitergehende Rechtsbehelfe aus, soweit das Gesetz dies vorsieht.

Vorinstanzen

Sozialgericht Dortmund, S 31 AS 101/06

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 20.12.2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Entscheidungen des Sozialgerichts auf Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig.

3

§ 197 Abs. 2 SGG bildet insoweit eine Ausnahmebestimmung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG (vgl. ausführlich Beschluss des Senats vom 21.09.2007 - L 19 B 112/07 AS).

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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