Prozesskostenhilfe bei unklarer Einordnung von Rückzahlung als Einkommen (§11 SGB II)
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- L 19 B 109/06 AS
- Datum
- 15.01.2007
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2007:0115.L19B109.06AS.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage voraus; diese sind nicht zu verneinen, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage obergerichtlich und höchstrichterlich ungeklärt ist (§73a SGG i.V.m. §114 ZPO).
Bei unklarer obergerichtlicher Rechtslage ist Prozesskostenhilfe im Interesse des gleichberechtigten Zugangs zum Gericht eher zu gewähren; der Verfahrenszweck (Zugang für Unbemittelte) ist bei der Erfolgsaussicht zu berücksichtigen.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen und schließt bei Bedarf die Beiordnung eines Rechtsanwalts ein.
Die bloße Unsicherheit über die Auslegung des Einkommensbegriffs nach §11 SGB II begründet für sich genommen ausreichende Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, sofern die Frage entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 27 AS 517/05
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 25.09.2006 geändert. Dem Kläger wird ab Antragstellung (05.05.2006) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L, M, beigeordnet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Entscheidung vom 13.10.2006), ist begründet.
Nach Auffassung des Senats kann die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche "hinreichende" Erfolgsaussicht der Klage i.S.d. § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZP0) nicht verneint werden. Die hier streitige Rechtsfrage - ob eine Rückzahlung von im Jahre 2003 überzahlten Nebenkosten im Jahre 2005 als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II anzusehen ist - ist bisher weder obergerichtlich noch höchstrichterlich geklärt. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (BVerfGE 81, 347, 358).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.