Anhörungsrüge im Sozialverfahren: Verwerfung wegen Unanfechtbarkeit des Beschlusses
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- L 19 AS 953/13 NZB RG
- Datum
- 10.06.2013
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2013:0610.L19AS953.13NZB.RG.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung nach dem Sozialgerichtsgesetz unanfechtbar ist.
Entscheidungen, die nach § 177 SGG unanfechtbar sind, können nicht durch weitere Anhörungsrügen angefochten werden.
Eine auf eine Anhörungsrüge ergangene Entscheidung ist nach § 178 Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar; dem steht auch eine erneute Anhörungsrüge nach § 178a SGG nicht entgegen.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 24 AS 3549/12
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 10.05.2013 - L 19 AS 777/13 NZB RG - wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Die auf eine Anhörungsrüge hin ergangene Entscheidung, der Beschluss vom 10.05.2013 im Verfahren L 19 AS 777/13 NZB RG, ist unanfechtbar (§ 178 Abs. 4 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies schließt auch eine weitere Anhörungsrüge gegen einen Beschluss nach § 178a SGG aus (BSG Beschluss vom 01.08.2007 - B 13 R 7/07 C - m.w.N.).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.