Nichtzulassungsbeschwerde: Mehrbedarf für Kinderkleidung bei schwerbehindertem Kind abgelehnt
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- L 19 AS 937/11 NZB
- Datum
- 07.10.2011
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2011:1007.L19AS937.11NZB.00
Abstrakte Rechtssätze
Laufende Anschaffungs- und Instandhaltungskosten für Kinderkleidung sind als kinderspezifischer, regelmäßiger Bedarf durch die Regelleistung nach dem SGB II abgedeckt; ein gesonderter Mehrbedarf hierfür entfällt insoweit.
Ein Mehrbedarf wegen behinderungsbedingten besonderen Aufwands an Kleidung ist über die in § 21 und § 28 SGB II geregelten Tatbestände hinaus nicht vorgesehen; § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II a.F. gewährt entsprechenden Anspruch regelmäßig erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres.
Die Härtefallregelung greift nur, wenn ein Bedarf laufend und wiederholt in erheblichem Maße von dem durchschnittlichen Bedarf abweicht; kurzfristige Bedarfsspitzen genügen nicht.
Die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung vorliegt oder ein unterliegender, entscheidungserheblicher Verfahrensmangel besteht; eine rein einzelfallbezogene Unrichtigkeit begründet keine Zulassung.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 35 AS 1778/10
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.03.2011 - S 35 1778/10 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung eines Mehrbedarfs für die Kleidung ihres Kindes N.
Die alleinerziehende Klägerin wohnt mit ihren beiden Kindern - dem am 00.00.1997 geborenen Sohn und der am 00.00.2001 geborenen Tochter N - zusammen. Bei der Tochter N sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen "aG", "H" und "RF" anerkannt. Sie bezieht ein Pflegegeld nach der Pflegestufe III.
Durch Bescheid vom 12.06.2009 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und den beiden Kindern, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2009.
Am 23.11.2009 beantragte die Klägerin einen Mehrbedarf für die Kleidung ihrer behinderten Tochter. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 25.11.2009 mit der Begründung ab, dass die von der Klägerin beantragte Sonderleistung durch die gewährte Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II abgedeckt sei und nach den vorliegenden Unterlagen keinen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes darstelle.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.03.2010 zurückwies. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasse nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Kleidung, so dass der Bedarf an Kleidung über das Sozialgeld abzudecken sei. Ein Anspruch auf Leistung eines Mehrbedarfs nach §§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, 21 Abs. 4 SGB II bestehe nicht. Ebenfalls sei ein unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht gegeben.
Am 19.04.2010 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie hat vorgetragen, dass ihre Tochter einen erhöhten Verschleiß an Kleidung habe, weil diese schneller schmutzig werde und häufiger gewaschen werden müsse als bei anderen Kindern. Deshalb habe sie auch Mehrkosten für Waschmittel und Waschmaschine. Des Weiteren benötige sie für ihre Tochter Bodys, weil diese im Rollstuhl sitze, immer hin und her rutsche und somit sich freistrampele, wenn die Bodys nicht wären. Zur Unterstützung ihres Begehrens legte sie eine Rechnung vor über den Kauf von 11 Bodys (Unterwäsche) i.H.v. 157,00 EUR sowie einen Zettel, auf dem der Preis für ein Paar Stiefel i.H.v. 45,00 EUR vermerkt gewesen ist sowie einen Zettel auf dem der Preis für eine Jacke der Firma Lillyfee von 45,00 EUR vermerkt ist.
Durch Urteil vom 25.03.2011 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 06.04.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2010 bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für Kinderkleidung von 247,00 EUR.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist eine Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Im vorliegenden Fall sind die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 SGG nicht gegeben.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 28 f mit Rechtsprechungsnachweisen; Frehse in Jansen, SGG, 3.Aufl., § 144 Rn 17). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG Beschluss vom 15.05.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG). Daran fehlt es hier, weil die maßgebenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend geklärt sind.
Bei dem Anspruch auf einen Zuschuss für die Kosten von Kinderkleidung handelt es sich nicht um den Individualanspruch eines Elternteils, sondern um einen des Kindes gegenüber dem Grundsicherungsträger (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R = juris Rn 11). Die Kosten für Kleidung sind nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch bei Kindern als kinderspezifischer, regelmäßiger Bedarf, einschließlich des wachstums- und verschleißbedingten besonderen Aufwands, mit der Regelleistung nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010 abgedeckt (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R = juris Rn 16). Ein Sonderbedarf für Erstausstattung für Bekleidung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a.F.) setzt voraus, dass auf Grund eines besonderen Umstandes erstmals ein Bedarf für die Ausstattung mit Bekleidung entsteht. Kosten für laufende Anschaffung und Instandhaltung der Kleidung unterfallen der Regelleistung (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R = juris Rn 16). Einen Mehrbedarf wegen behinderungsbedingten besonderen Aufwandes an Kleidung sehen die Vorschriften über den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 1 bis Abs. 5 SGB II bzw. § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. hinaus nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht vor. Ein Mehrbedarf nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II a.F. steht einem behinderten Kind erst ab Vollendung des 15. Lebensjahres zu (BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 3/09 R = juris Rn 19 ff). Ebenso sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der durch die durch die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 geschaffene Härtefallregelung im Fall eines erhöhten Verschleißes von Kleidung geklärt (BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R = juris Rn 18). Es muss sich um einen erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf abweichende Bedarf handeln ((BSG Urteil vom 23.03.2010 - B 14 AS 81/08 R = juris Rn 18), der laufend und wiederholt auftritt; kurzfristige entstehende Bedarfsspitzen sind ausgenommen. Die im SGB II vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen (BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R = juris Rn 16 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Auch ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinreichend geklärt, dass Hilfeempfänger einen Anspruch nach § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegenüber dem Sozialhilfeträger haben können, wenn eine besondere, atypische Lebenslage besteht, die eine Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten Bedarfslagen, den unter Geltung des BSHG so bezeichneten "Hilfen in besonderen Lebenslagen", aufweist und zugleich der Bereich der Grundrechtsausübung tangiert (vgl. BSG vom 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R = juris Rn 17f und vom 10.05.2011 - B 4 AS 100/10 R = juris Rn 35).
Ebenso ist der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht gegeben. Eine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG kommt nur dann in Betracht, wenn ein Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die die obersten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. BSG Beschluss vom 05.10.2010 - B 8 SO 61/10 B = juris Rn 11 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen zum gleichlautenden § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Vorliegend hat das Sozialgericht keinen von der Rechtsprechung der obersten Gerichte abweichenden abstrakten Rechtsgrundsatz aufgestellt. Vielmehr ist es wie das Bundessozialgericht davon ausgegangen, das die durch die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 09.02.2010 geschaffene Härtefallregelung auf bereits vor dem 09.02.2010 abgelaufene Zeiträume während eines noch laufenden Rechtstreits anzuwenden ist (vgl. BSG Urteil vom 10.05.2011 - B 4 AS 11/10 R = juris Rn 17).
Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat die Klägerin nicht gerügt.
Mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde wird das Urteil rechtskräftig, § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Zitiert (5)
- BSG · B 14 AS 13/10 R · 19.08.2010HIV-bedingter Hygienemehrbedarf: bis 2010 atypischer Bedarf nach § 73 SGB XII
- BSG · B 14 AS 3/09 R · 06.05.2010SGB II: Kein Mehrbedarf (§ 28 Abs 1 S 3 Nr 4) für schwerbehindertes Kind unter 15
- BSG · B 8 SO 61/10 B · 05.10.2010Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung von Divergenz, Grundsatzbedeutung und Gehörsrüge
- BSG · B 14 AS 81/08 R · 23.03.2010SGB II: Wachstumsbedingte Kinderbekleidung kein Anspruch auf Erstausstattung
- BSG · B 4 AS 11/10 R · 10.05.2011SGB II: Schulbedarf 2006/2007 nur als Darlehen; kein Erlass nach § 44 SGB II
Zitiert von (21)
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