Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 17. Senat
- Aktenzeichen
- L 17 U 182/19 B
- Datum
- 29.04.2019
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2019:0429.L17U182.19B.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.
Das Berufungsgericht kann sich an die überzeugende rechtliche und tatsächliche Beurteilung der Vorinstanz anschließen, nachdem es die Sach- und Rechtslage selbst geprüft hat.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den §§ 183, 193 SGG.
Beschlüsse über Beschwerdeentscheidungen sind gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 18 U 37/18
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln (SG) vom 04.04.2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg bot. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des SG, denen er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).