Ablehnung der Kostenübernahme für eingeholte Gutachten (§ 109 SGG)
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- L 13 SB 31/17
- Datum
- 06.02.2019
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2019:0206.L13SB31.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 109 SGG ist die Übernahme von Gutachterkosten eine Billigkeitsentscheidung, die davon abhängt, ob das Gutachten der gerichtlichen Entscheidung neue, wesentliche Erkenntnisse verschafft.
Gutachterkosten sind nicht der Landeskasse aufzuerlegen, wenn die für die Entscheidung relevanten Befunde sich überwiegend erst im laufenden Verfahren ergeben haben und nicht unabwendbar waren.
Kann die Partei die zur Entscheidung führenden Befunde durch weniger belastende oder kostenfreie prozessuale Maßnahmen (z. B. einen Verschlimmerungsantrag) erreichen, ist die Übernahme der Gutachterkosten durch die Landeskasse unbillig.
Beschlüsse über die Nichtübernahme von Gutachterkosten im Sinne des § 109 SGG sind unanfechtbar, soweit § 177 SGG eingreift und das Gesetz die Beschwerdemöglichkeit ausschließt.
Vorinstanzen
Sozialgericht Dortmund, S 7 SB 839/15
Tenor
Die Kosten der gemäß § 109 SGG im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten werden nicht auf die Landeskasse übernommen.
Gründe
Gemäß § 109 SGG ist eine Billigkeitsentscheidung vom Ermessen über die Gutachterkosten zu treffen, die sich danach richtet, ob ein entsprechendes Gutachten neue für die gerichtliche Entscheidung wesentliche Erkenntnisse geliefert hat oder nicht. Dies ist hier zwar grundsätzlich der Fall. Jedoch betreffen diese Erkenntnisse Befunde, die sich im Wesentlichen erst im laufenden Verfahren ergeben haben. Da der Kläger die Berücksichtigung dieser Befunde über einen Verschlimmerungsantrag hätte leichter - und kostenfrei - erwirken können, wäre es unbillig die Landeskasse mit den daher im Ergebnis überflüssigen Kosten der weiteren Ermittlung zu belasten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.