Treffer
LSG NRW Beschluss· rechtskräftig

Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung in Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht

Gericht
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper
13. Senat
Aktenzeichen
L 13 SB 137/17
Datum
11.05.2017
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2017:0511.L13SB137.17.00
Quelle
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren vor dem LSG. Zentral war, ob die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das LSG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Berufung keine Erfolgsaussicht habe und verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Anspruch auf Prozesskostenhilfe nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 ZPO setzt Bedürftigkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg und Nichtmutwilligkeit voraus.

2

Fehlt es an hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.

3

Bei der Erfolgsaussicht der Berufung kann das Berufungsgericht auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz Bezug nehmen.

4

Beschlüsse über Prozesskostenhilfeentscheidungen können gemäß § 177 SGG unanfechtbar sein, soweit das Gesetz dies bestimmt.

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 14 SB 1148/16

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht wird abgelehnt.

Gründe

2

Nach § 73a SGG i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Die Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im Beschluss vom 26.10.2016 und im Gerichtsbescheid vom 04.04.2017 Bezug genommen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.