Treffer
LSG NRW Beschluss· rechtskräftig

Berichtigung des Urteils nach §138 SGG wegen falscher Angabe zu Bestattungskosten

Gericht
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
L 12 SO 3/08
Datum
03.08.2009
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2009:0803.L12SO3.08.00
Quelle
Der Senat des LSG NRW berichtet sein Urteil gemäß §138 SGG, weil die ursprüngliche Fassung fälschlich angab, das Sozialgericht Köln habe die Klage abgewiesen. Die Berichtigung stellt klar, dass das Sozialgericht die Beklagte zur Übernahme der Bestattungskosten verurteilt hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Urteils nach §138 SGG ist zulässig, wenn die Urteilsformulierung eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.

2

Die Berichtigung erstreckt sich auf die Änderung konkreter Textstellen des Urteils, um den tatsächlichen Tenor korrekt wiederzugeben.

3

Eine Entscheidung über die Berichtigung eines Urteils ist unanfechtbar nach §177 SGG.

4

Liegt eine falsche Wiedergabe des Ergebnisses der Vorinstanz vor, rechtfertigt dies die Berichtigung des Urteilstextes, sofern die Unrichtigkeit offenkundig ist.

Vorinstanzen

Sozialgericht Köln, S 10 SO 72/07

Tenor

Das Urteil des Senats vom 29.10.2008 wird dahingehend gem. § 138 SGG berichtigt, dass Seite 4 Zeilen 17 und 18 nunmehr wie folgt lauten: "Mit Urteil vom 16.01.2008 hat das Sozialgericht Köln die Beklagte ohne mündliche Verhandlung verurteilt, die Kosten für die Bestattung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin - L X - nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen und zur" ...

Gründe

2

Das Urteil war zu berichtigen, da die Angabe, das Sozialgericht Köln habe die Klage abgewiesen, offenbar unrichtig ist.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Berichtigung des Urteils nach §138 SGG wegen falscher Angabe zu Bestattungskosten — Themis