Treffer
LSG NRW Beschluss· rechtskräftig

Beschwerde gegen Zahlungsaufforderung des Sozialgerichts als unzulässig verworfen

Gericht
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper
12. Senat
Aktenzeichen
L 12 B 65/06 AL
Datum
13.11.2006
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2006:1113.L12B65.06AL.00
Quelle
Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen ein Schreiben des Sozialgerichts, das ihn zur Zahlung von Verschuldenskosten in Höhe von 500 € aufforderte und eine Zahlungsfrist setzte. Das LSG hielt die Beschwerde für unzulässig, weil das Schreiben keine gerichtliche Entscheidung darstellt. Es trifft weder Anordnungen noch Drohungen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen. Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde nach § 177 SGG anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde nach § 172 SGG ist nur gegen Entscheidungen der Sozialgerichte statthaft; gegen bloße Schreiben ohne Entscheidungscharakter ist sie unzulässig.

2

Ein Schreiben, das lediglich über eine Zahlungspflicht informiert und eine Zahlungsfrist setzt, stellt keine Entscheidung dar, sofern keine vollstreckungsrechtlichen Maßnahmen angeordnet oder angedroht werden.

3

Ist die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht gegeben, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

4

Bestimmte Beschlüsse des Landessozialgerichts sind nicht mit der Beschwerde nach § 177 SGG anfechtbar, soweit das Gesetz die Beschwerde nicht eröffnet.

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 9 AL 131/05

Bundessozialgericht, B 7a AL 208/06 B [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Sozialgerichts Detmold vom 10.10.2006 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers gegen das Schreiben des Sozialgerichts Detmold, mit dem er aufgefordert wurde, die ihm gegenüber verhängten Verschuldenskosten in Höhe von 500,-- € zu zahlen, ist unzulässig. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Beschwerde nur gegen bestimmte Entscheidungen der Sozialgerichte statthaft. Das Schreiben des Sozialgerichts vom 10.10.2006 stellt keine Entscheidung dar. Der Kläger wird mit dem Schreiben allein auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass er aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Sozialgerichts Detmold vom 23.09.2005 verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von 500,- € zu zahlen. Ferner wird ihm eine Zahlungsfrist gesetzt, ohne dass aber bestimmte vollstreckungsrechtliche Maßnahmen getroffen oder angedroht werden. Die Merkmale einer Entscheidung liegen damit nicht vor.

3

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwere angefochten werden (§ 177 SGG).

Beschwerde gegen Zahlungsaufforderung des Sozialgerichts als unzulässig verworfen — Themis