Beschwerde zurückgewiesen: Keine PKH und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- L 12 B 53/09 AS
- Datum
- 10.07.2009
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2009:0710.L12B53.09AS.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg des Verfahrens voraus (vgl. §73a SGG i.V.m. §§114 ff. ZPO).
Fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Die Beschwerde gegen einen nach §177 SGG nicht anfechtbaren Beschluss ist zurückzuweisen, da es an der Anfechtbarkeit fehlt.
Im Beschwerdeverfahren sind außergerichtliche Kosten grundsätzlich nicht zu erstatten, sofern das Gericht dies nicht ausnahmsweise anordnet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 5 AS 57/09 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, dass das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 114ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, da die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2009 unbegründet ist. Hierzu verweist der Senat auf seinen Beschluss vom gleichen Tage im Verfahren L 12 B 52/09 AS ER.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).