Berufung im Sozialrecht zurückgewiesen; PKH abgelehnt, Revision nicht zugelassen
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 12. Senat
- Aktenzeichen
- L 12 AS 381/15
- Datum
- 28.09.2015
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2015:0928.L12AS381.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, wenn die Berufung einstimmig unbegründet ist und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Nach § 153 Abs. 2 SGG kann das Berufungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz übernehmen, wenn es die Sach- und Rechtslage selbst geprüft hat.
Die Kostenentscheidung in sozialgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 193 SGG; außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nur zu erstatten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Prozesskostenhilfe ist nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
Sozialgericht Köln, S 11 AS 2740/13
Bundessozialgericht, B 14 AS 650/15 B [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.12.2014 zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat konnte durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Erwägungen der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage im Wesentlichen zu Eigen macht. Der Senat hat dem angefochtenen Urteil nichts hinzuzufügen. Es weist lediglich darauf hin, dass die Versäumnis des Beklagten, die Aufrechnung des Kautionsdarlehens einzustellen, nichts an dem rechtlichen Ergebnis ändert. Denn die streitigen Bescheide sind, wie das Sozialgericht Köln in seinem Urteil vom 02.12.2014 ausführlich dargestellt hat, rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG ersichtlich sind.
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen. Es wird auf die obigen Gründe Bezug genommen.