Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Hörgeräteversorgung nach §33 SGB V zurückgewiesen
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Aktenzeichen
- L 11 KR 827/17 B ER
- Datum
- 26.02.2018
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2018:0226.L11KR827.17B.ER.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf vorläufige Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 33 Abs. 1 SGB V setzt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsgrundes (dringender Bedarf) voraus.
Beim Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz trägt der Antragsteller die Darlegung, dass er vorläufig nicht selbst für die Kosten der begehrten Leistung aufkommen kann; die Unterlassung dieser Darlegung kann zur Ablehnung des Antrags führen.
Eine fingierte Genehmigung nach § 13 Abs. 3a SGB V kommt nur in Betracht, wenn die Krankenkasse die maßgeblichen Handlungsfristen nicht einhält; bei fristgerechtem Verhalten der Kasse ist die fingierte Genehmigung ausgeschlossen.
Gerichtliche Kostenentscheidungen können im zweiten Rechtszug nach Maßgabe des § 193 SGG getroffen werden; unterliegenden Antragstellern können die Kosten auferlegt oder eine Erstattung versagt werden.
Vorinstanzen
Sozialgericht Münster, S 13 KR 898/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 21.11.2017 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt. Ein Anspruch auf eine vorläufige Versorgung mit Hörgeräten (§ 33 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) besteht nicht. Mit zutreffender Begründung hat das SG ausgeführt, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden sei. Trotz ausdrücklicher Nachfrage des SG und Hinweis der Berichterstatterin im Beschwerdeverfahren vom 07.02.2018 hat die Antragstellerin nicht dargelegt, nicht (vorläufig) selbst die Kosten für die begehrte Versorgung tragen zu können. Insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Ausführungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Kritik an der Interessenabwägung in erster Instanz hilft nicht darüber hinweg, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.
Schließlich kann die erforderliche Genehmigung auch nicht gemäß § 13 Abs. 3a SGB V als fingiert angesehen werden, weil die Antragsgegnerin die erforderlichen Handlungsfristen eingehalten hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).