Hängebeschluss zur Fortgeltung des Referenzfallwerts für Laborleistungen
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Aktenzeichen
- L 11 KA 35/14 B ER
- Datum
- 26.11.2014
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2014:1126.L11KA35.14B.ER.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Hängebeschluss kann ergehen, wenn zur Sicherung der bestehenden Rechtslage bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren eine vorläufige Regelung erforderlich ist.
Eine im erstinstanzlichen Beschlusstenor angeordnete Widerrufswirkung tritt nicht ein, solange die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen kann bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens vorläufig nach dem bislang geltenden fallwertbezogenen Referenzfallwert fortzuführen sein.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 33 KA 420/13 ER
Tenor
Die Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, der Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen der Antragstellerin auf der Grundlage eines fallwertbezogenen Budgets über den 31.12.2013 hinaus den bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Referenzfallwert von 87,99 EUR zugrunde zu legen.
Gründe
Die Entscheidung war als sog. "Hängebeschluss" zu erlassen, weil der vom Sozialgericht in den Beschlusstenor aufgenommene "Widerruf" bislang nicht eingetreten ist. Auf die Erörterungen im Termin vom 19.11.2014 wird verwiesen.