Treffer
LSG NRW Beschluss· rechtskräftig

Hängebeschluss zur Fortgeltung des Referenzfallwerts für Laborleistungen

Gericht
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper
11. Senat
Aktenzeichen
L 11 KA 35/14 B ER
Datum
26.11.2014
Rechtsgebiet
Sozialrecht
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2014:1126.L11KA35.14B.ER.00
Quelle
Das Landessozialgericht NRW verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege eines Hängebeschlusses, die laboratoriumsmedizinischen Leistungen der Antragstellerin weiterhin nach einem fallwertbezogenen Budget zu vergüten. Dabei ist über den 31.12.2013 hinaus der bisherige Referenzfallwert von 87,99 EUR zugrunde zu legen. Der Beschluss gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Er war erforderlich, weil der vom Sozialgericht vorgesehene Widerruf noch nicht eingetreten war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hängebeschluss kann ergehen, wenn zur Sicherung der bestehenden Rechtslage bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Beschwerdeverfahren eine vorläufige Regelung erforderlich ist.

2

Eine im erstinstanzlichen Beschlusstenor angeordnete Widerrufswirkung tritt nicht ein, solange die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3

Die Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen kann bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens vorläufig nach dem bislang geltenden fallwertbezogenen Referenzfallwert fortzuführen sein.

Vorinstanzen

Sozialgericht Düsseldorf, S 33 KA 420/13 ER

Tenor

Die Antragsgegnerin wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet, der Vergütung laboratoriumsmedizinischer Leistungen der Antragstellerin auf der Grundlage eines fallwertbezogenen Budgets über den 31.12.2013 hinaus den bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Referenzfallwert von 87,99 EUR zugrunde zu legen.

Gründe

2

Die Entscheidung war als sog. "Hängebeschluss" zu erlassen, weil der vom Sozialgericht in den Beschlusstenor aufgenommene "Widerruf" bislang nicht eingetreten ist. Auf die Erörterungen im Termin vom 19.11.2014 wird verwiesen.