Berichtigung des Tenors nach §138 SGG (Berufung des Beklagten)
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Aktenzeichen
- L 11 KA 16/12
- Datum
- 27.08.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2014:0827.L11KA16.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann offensichtliche Schreib- oder Übermittlungsfehler im Tenor eines Urteils nach §138 SGG berichtigen.
Eine Tenorberichtigung ist zulässig, wenn die Sitzungsniederschrift oder sonstige Verfahrensakten den ursprünglich verkündeten, aber fehlerhaft wiedergegebenen Wortlaut belegen und die Änderung dem wirklichen Entscheidungsinhalt entspricht.
Beschlüsse über die Berichtigung eines Urteils nach §138 SGG sind gemäß §177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Die Berichtigung darf den Kerngehalt der Entscheidung nicht verändern, sondern nur den tatsächlichen Verkündungswortlaut herstellend wiedergeben.
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 33 KA 41/08
Bundessozialgericht, B 6 KA 30/14 R [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 30.04.2014 (Satz 1) "Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2011 abgeändert und die Klage abgewiesen." wird berichtigt in "Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2011 abgeändert und die Klage abgewiesen."
Gründe
Das Urteil vom 30.04.2014 - L 11 KA 16/12 - enthält im ersten Satz des Tenors einen Fehler. Es ist gem. § 138 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu berichtigen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist verkündet worden: "Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.11.2011 abgeändert und die Klage abgewiesen." Dieser Tenor entspricht im Übrigen dem Inhalt des Urteils.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).