Berichtigung des Tenors: Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
- Gericht
- Landessozialgericht NRW
- Spruchkörper
- 11. Senat
- Aktenzeichen
- L 11 (10) KA 39/07
- Datum
- 21.07.2010
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2010:0721.L11.10KA39.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 SGG).
Eine offensichtlich fehlerhafte Kostenentscheidung ist berichtigungsfähig und kann auch nachträglich berichtigt werden.
Satzungen oder Urteilsbestandteile, die evident fehlerhaft formuliert sind, begründen keinen Schutz gegen die Berichtigung der tatsächlichen Entscheidungsintention.
Ein Beschluss über die Berichtigung einer offenkundigen Unrichtigkeit nach § 138 SGG ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Vorinstanzen
Sozialgericht Düsseldorf, S 14 KA 24/06
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 09.12.2009 - L 11 (10) KA 39/07 - wird dahingehend berichtigt, dass es statt "Kosten sind nicht zu erstatten" heißt "Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens".
Gründe
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen (§ 138 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Ein solcher Fall liegt vor. Der Kostenanspruch "Kosten sind nicht zu erstatten" ist evident fehlerhaft (hierzu § 197a SGG). Die fehlerhafte Kostenentscheidung ist berichtigungsfähig (vgl. Humpert in Jansen, SGG, 3. Auflage, § 138 Rdn. 6).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).