Verwerfung eines Rechtsbehelfs gegen Senatsbeschluss wegen Unanfechtbarkeit (§177 SGG)
- Gericht
- LSG
- Aktenzeichen
- L 7 AS 422/25 B
- Datum
- 10.09.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss des Senats der zweiten Instanz ist kein Rechtsbehelf statthaft, wenn die einschlägige Vorschrift (insbesondere § 177 SGG) die Unanfechtbarkeit bestimmt.
Ein nicht statthafter Rechtsbehelf gegen einen Beschluss der zweiten Instanz ist durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsbehelfs richtet sich nach § 193 SGG; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Die Feststellung der Unanfechtbarkeit eines Senatsbeschlusses schließt eine nachträgliche Geltendmachung desselben Rechtsbehelfs aus.
Vorinstanzen
SG München, Bes, vom 2024-11-04, – S 8 AS 1454/24 ER
Leitsatz
Rechtsbehelfe gegen einen Beschluss zweiter Instanz sind regelmäßig durch Beschluss zu verwerfen.
Tenor
I. Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 2025, Az 508/24 B ER, wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2025, Az 508/24 B ER, hat der Senat die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04. November 2024 zurückgewiesen und darin auf § 177 SGG verwiesen, wonach der Beschluss des Senats nicht anfechtbar ist.
Mit Schreiben vom 24. August 2025 erhoben die Beschwerdeführer „Berufung“ gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025.
II.
Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und muss deshalb durch Beschluss verworfen werden (vgl zu nicht statthaften Rechtsbehelfen BSG, Beschluss vom 12.02.2024 – B 5 R 5/24 AR – Rn 2).
Gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 ist weder eine „Berufung“, wie es die Beschwerdeführer bezeichnen, noch ein sonstiger Rechtsbehelf statthaft, da der Beschluss des Senats vom 28. Januar 2025 nach § 177 SGG nicht anfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.