Beschwerde gegen amtsgerichtliches Urteil als unzulässig verworfen
- Gericht
- Landgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- 9. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 9 S 117/20
- Datum
- 07.10.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGW:2020:1007.9S117.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist in der Regel die Berufung das statthafte Rechtsmittel; andere Behelfe sind nur zulässig, wenn das Recht dies ausdrücklich vorsieht.
Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht in der vorgeschriebenen Form durch einen Rechtsanwalt eingelegt wird, soweit Gesetz oder Verfahrensordnung Vertretung vorschreiben.
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der gesetzlich oder sachlich erforderliche Wert der Beschwerde nicht erreicht ist.
Unsachliche, beleidigende oder rechtsmissbräuchliche Eingaben, die die Arbeitskapazität des Gerichts unzulässig beanspruchen, können als unzulässig verworfen und vom Gericht mit einem Hinweis bedacht werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Mettmann, 22 C 332/19
Bundesgerichtshof, X ARZ 59/21 [NACHINSTANZ]
Rubrum
Das statthafte Rechtsmittel gegen ein amtsgerichtliches Urteil ist die Berufung. Eine solche wäre hier unzulässsig, da sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden und der erforderliche Wert der Beschwer nicht erreicht ist. Der Kläger besteht allerdings darauf, dass es sich bei seiner Eingabe um eine Beschwerde handelt. Diese ist aus den eingangs genannten Gründen unzulässig. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass weitere unsachliche und beleidigende Eingaben in dieser Sache, durch welche die Arbeitskapazität eines Gerichts rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen wird, nicht mehr beschieden werden.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers vom 08.09.2020 gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann vom 27.08.2020 wird als unzulässig auf seine Kosten verworfen.