Erinnerung gegen Kostenvorschussansatz (§ 66 GKG) zurückgewiesen
- Gericht
- Landgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- 7. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 7 O 13/07
- Datum
- 06.03.2007
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGW:2007:0306.7O13.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen einen Kostenvorschussansatz nach § 66 GKG ist zurückzuweisen, wenn die Vorschussanforderung formell und materiell zu Recht erfolgt ist.
Eine Gebührenbefreiung kommt nicht in Betracht, wenn die Partei wirtschaftliche Interessen verfolgt; die Vermietung von Räumen ist i.d.R. eine wirtschaftliche, nicht fiskalische Tätigkeit.
Ein Zahlungsanspruch aus gewerblichem Mietverhältnis begründet keine Gebührenbefreiung nach dem GKG, soweit keine fiskalische Tätigkeit dargetan wird.
Es besteht keine Veranlassung zu einer Änderung im Verwaltungswege, wenn keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen werden.
Tenor
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 30.01.2007 gegen den Kostenvorschussansatz vom 17.01.2007 wird zurückgewiesen (§ 66 GKG
Gründe
Zu einer Änderung im Verwaltungswege besteht keine Veranlassung.
Die Vorschussanforderung ist zu Recht erfolgt.
Mit der Klage werden wirtschaftliche Interessen durch das Gebäudemanagement der Klägerin verfolgt, so dass eine Gebührenbefreiung hier nicht in Betracht kommt. Es geht um einen "Zahlungsanspruch aus gewerblichem Mietverhältnis". Eine fiskalische Tätigkeit bei der Vermietung ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.