Abweisung des PKH-Antrags mangels Erfolgsaussicht und unvollständiger Angaben (§118 ZPO)
- Gericht
- Landgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 5 O 149/10
- Datum
- 28.06.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGW:2010:0628.5O149.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Fehlen substantielle tatsächliche Einwendungen gegen den geltend gemachten Zahlungsanspruch, begründet dies das Fehlen von Erfolgsaussichten und rechtfertigt die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
Kommt der Antragsteller trotz gerichtlicher Aufforderung seiner Pflicht zur vollständigen und glaubhaften Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nach, rechtfertigt dies gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Gerichtliche Hinweise entbinden den Antragsteller nicht von der Pflicht, substantiiert vorzutragen und erforderliche Belege vorzulegen; unterbleibender oder unzureichender Nachweis kann zur Ablehnung des Antrags führen.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten war abzulehnen, da die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg hat. Trotz Hinweisen des Vorsitzenden vom 18.05.2010 und vom 31.05.2010 hat der Beklagte keine tatsächlichen Umstände vorgebracht, die dem schlüssig dargelegten Zahlungsanspruch der Klägerin entgegenstehen würden.
Im Übrigen liegen auch die Versagungsgründe gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vor, da der Antragsteller sich zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weder vollständig erklärt hat, noch seine Angaben durch entsprechende Belege glaubhaft gemacht hat, obwohl das Gericht ihn mit Verfügung vom 15.06.2010 dazu aufgefordert hatte.
Wuppertal, 28.06.2010
Landgericht, 5. Zivilkammer