Kostenfestsetzungsbeschluss: Klägerin zur Erstattung von 644,40 EUR nebst Zinsen verpflichtet
- Gericht
- Landgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4 O 3/03
- Datum
- 12.05.2003
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGW:2003:0512.4O3.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss legt die Erstattungsverpflichtung der unterliegenden Partei hinsichtlich festgesetzter Verfahrenskosten verbindlich fest.
Erstattungsfähige Kosten können Verzugszinsen tragen; die Zinsen sind, sofern angeordnet, nach dem in der Entscheidung benannten Zinssatz (hier: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB) zu berechnen.
Die Kostenberechnung ist dem zur Zahlung Verpflichteten zu übersenden, um die Durchsetzung der Erstattungsforderung zu ermöglichen.
Die Kostenfestsetzung berührt nicht die Vollstreckbarkeit des dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde liegenden Titels; dieser kann als Vollstreckungstitel dienen.
Tenor
Kostenfestsetzungsbeschluss
Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 29.01.2003 sind von der Klägerin an Kosten 644,40 EUR (in Buchstaben: sechshundertvierundvierzig und 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.02.2003 an die Beklagten zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.