Treffer
LG Wuppertal Beschluss

Kostenfestsetzungsbeschluss: Klägerin zur Erstattung von 644,40 EUR nebst Zinsen verpflichtet

Gericht
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper
4. Zivilkammer
Aktenzeichen
4 O 3/03
Datum
12.05.2003
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGW:2003:0512.4O3.03.00
Quelle
Das Landgericht Wuppertal setzte auf Grundlage seines Beschlusses vom 29.01.2003 die Kosten fest und verpflichtete die Klägerin, den Beklagten 644,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.02.2003 zu erstatten. Die Kostenberechnung wurde bereits übersandt. Der zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar. Weitergehende Ausführungen enthält der Beschluss selbst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss legt die Erstattungsverpflichtung der unterliegenden Partei hinsichtlich festgesetzter Verfahrenskosten verbindlich fest.

2

Erstattungsfähige Kosten können Verzugszinsen tragen; die Zinsen sind, sofern angeordnet, nach dem in der Entscheidung benannten Zinssatz (hier: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB) zu berechnen.

3

Die Kostenberechnung ist dem zur Zahlung Verpflichteten zu übersenden, um die Durchsetzung der Erstattungsforderung zu ermöglichen.

4

Die Kostenfestsetzung berührt nicht die Vollstreckbarkeit des dem Kostenfestsetzungsantrag zugrunde liegenden Titels; dieser kann als Vollstreckungstitel dienen.

Tenor

                                   Kostenfestsetzungsbeschluss

Auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 29.01.2003 sind von der Klägerin an Kosten 644,40 EUR (in Buchstaben: sechshundertvierundvierzig und 40/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 14.02.2003 an die Beklagten zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

Kostenfestsetzungsbeschluss: Klägerin zur Erstattung von 644,40 EUR nebst Zinsen verpflichtet — Themis