Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs (§ 278 Abs. 6 ZPO) mit Zahlungs- und Kostenregelung
- Gericht
- Landgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 3 O 11/24
- Datum
- 18.03.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGW:2025:0318.3O11.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 278 Abs. 6 ZPO kann das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Parteien feststellen.
Ein im Vergleich vereinbarter einmaliger Geldbetrag erfüllt und erledigt die streitgegenständlichen Ansprüche, wenn dies im Vergleich ausdrücklich so geregelt ist.
Das Gericht kann im Feststellungsbeschluss zugleich die Verteilung der Kosten für den Rechtsstreit und den Vergleich verbindlich festlegen.
Der Gerichtliche Streitwert ist sowohl für den Rechtsstreit als auch für den Vergleich festzusetzen und bildet die Grundlage für gebühren- und kostenrechtliche Entscheidungen.
Rubrum
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 30.831,22 EUR festgesetzt.
Tenor
wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1.Die Beklagte zahlt an den Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 26.000,00 €.
Hiermit sind sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers abgegolten und erledigt.
2.Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %.