Treffer
LG Wuppertal Beschluss

Beweisbeschluss: Untersuchung von EA288-Software auf NEFZ-Erkennung und EGR-Abschaltung

Gericht
Landgericht Wuppertal
Spruchkörper
2. Zivilkammer
Aktenzeichen
2 O 273/18
Datum
15.03.2019
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGW:2019:0315.2O273.18.00
Quelle
Das Landgericht ordnet auf Antrag des Klägers die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an. Zu prüfen ist, ob im Motor EA 288 eine Software eingebaut ist, die Prüfstandsbetrieb (NEFZ) erkennt und die Abgasrückführung testabhängig anders regelt, sowie ob eine drehzahlabhängige Abschaltung der Abgasreinigung vorliegt. Das Gutachten wird einem benannten Professor übertragen; Einwendungen gegen ihn sind binnen zwei Wochen vorzubringen. Die Gutachtseinholung ist an einen Auslagenvorschuss von 5.000 € gebunden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Zivilgericht kann bei streitigen technischen Tatsachenfragen auf Antrag Beweis durch ein schriftliches Sachverständigengutachten anordnen.

2

Die Bestellung eines Sachverständigen kann gerichtlich mit der Auflage verbunden werden, dass der Antragsteller einen angemessenen Auslagenvorschuss leistet.

3

Die Beweisaufgabe des Sachverständigen ist vom Gericht konkret zu umschreiben; sie kann die Feststellung technischer Funktionsweisen wie Prüfstanderkennung oder drehzahlabhängige Abschaltung der Abgasreinigung umfassen.

4

Gegen die Bestimmung einer bestimmten Person als Sachverständigen sind Einwendungen binnen der vom Gericht gesetzten Frist vorzubringen, andernfalls sind sie in der Regel als verspätet unberücksichtigt.

Tenor

                                       Brweisbeschluß

I.

Es soll darüber Beweis erhoben werden,

1.                              

ob in dem Motor EA 288, wie er auch im Fahrzeug des Klägers eingebaut ist, eine Software verbaut ist, die erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand zum Durchfahren des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet und in diesem Fall die Abgasrückführung in einer anderen Weise regelt als im normalen Straßenverkehr, um so auf dem Prüfstand die gesetzlich geforderten Stickoxidemissionen einzuhalten, während sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr durchgängig in einem anderen Modus mit höheren Stickoxidemissionen befindet;

2.                              

ob in dem Motor EA 288 eine Steuerungssoftware verbaut ist, die ab einer bestimmten Drehzahl (welche?) die Abgasreinigung abschaltet, so dass es zu einem unzulässigen Anstieg der Stickoxidemissionen kommt,

durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens auf Antrag des Klägers.

II.

Zum Sachverständigen wird bestimmt:

Prof. Dr. Q

Lehrstuhl für Verbrennungskraftmaschinen und Institut für Thermodynamik

xxxx

Etwaige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen sind binnen 2 Wochen vorzubringen.

III.

Das Gutachten wird nur eingeholt, wenn der Kläger binnen 3 Wochen einen Auslagenvorschuss von 5.000,00 € bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Wuppertal einzahlt.

Landgericht Wuppertal

2. Zivilkammer

Der Einzelrichter

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