Berufung: Aufhebung der Einziehung eines Laptops als unverhältnismäßig
- Gericht
- Landgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- 8. kleine Strafkammer
- Aktenzeichen
- 28 Ns 70 Js 6906/06 – 107/07 –
- Datum
- 29.06.2007
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGW:2007:0629.28NS70JS6906.06.1.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehungsentscheidung ist aufzuheben, wenn sie unverhältnismäßig ist; die Verhältnismäßigkeitsprüfung richtet sich nach § 74b Abs. 1 StGB.
Bei Verhängung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt die Einziehung wertvoller Gegenstände regelmäßig nicht in Betracht.
Auch neben einer milden Geldstrafe kann die Einziehung wertvoller Sachen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen und damit unzulässig sein.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren kann gemäß § 473 StPO getroffen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 22 Ds 70 Js 6906/06 (16/07)
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil
im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der sichergestellte Laptop nebst Zubehör nicht eingezogen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Angeklagte bis zur Beschränkung des Rechtsmittels. Die danach im Berufungsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Nach der Beschränkung der Berufung durch den Angeklagten hat die Kammer nur noch über die Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts zu befinden. Diese Entscheidung war aufzuheben, weil sie unverhältnismäßig ist, § 74 b Abs. 1 StGB.
Wenn nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen wird, wie dies das Amtsgericht getan hat, kommt regelmäßig die Einziehung eines wertvollen Gegenstandes, wie hier des Laptops zu einem Einkaufspreis von ca. 1.000,00 Euro, nicht in Betracht. Eine vorbehaltene Strafe, die nach wie vor auch im unteren Kriminalitätsbereich nur ausnahmsweise möglich ist (vgl. hierzu OLG Hamm NStZ–RR 2007, 170), macht ja gerade deutlich, dass die Straftat noch im Bagatellbereich nach unten abweicht. Neben einer solch milden Strafe ist die Einziehung wertvoller Sachen grundsätzlich gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB unverhältnismäßig.
Aber auch wenn man davon ausgeht, dass die Kammer im Rahmen der Überprüfung der Einziehungsentscheidung nicht an das vom Amtsgericht im Übrigen gefundene Strafmaß gebunden ist, kommt hier eine Einziehung nicht in Betracht. Auch neben einer hier möglicherweise ohne Vorbehalt zu verhängenden Geldstrafe würde eine solche Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.