Beschwerden gegen Amtsgerichtsentscheidung wegen Verdacht der Steuerhinterziehung verworfen
- Gericht
- Landgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- 6. Strafkammer
- Aktenzeichen
- 26 Qs 133/13-13413
- Datum
- 11.09.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGW:2013:0911.26QS133.13.13413.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach der StPO ist zu verwerfen, wenn die angefochtene Anordnung und die Nichtabhilfeentscheidung rechtlich und tatsäch lich nicht zu beanstanden sind.
Das Beschwerdegericht kann sich der Begründung der Vorinstanz anschließen und die Beschwerde verwerfen, wenn keine entscheidungserhebliche Rechtsfehler aufzuzeigen sind.
Bei Verwerfung einer Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern gemäß § 473 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
Die Feststellung eines dringenden Tatverdachts, z.B. wegen Steuerhinterziehung, rechtfertigt strafprozessuale Maßnahmen und kann die Begründetheit entsprechender Anordnungen tragen, sofern diese hinreichend substantiiert sind.
Tenor
wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung
werden die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.07.2013 - Az. 8 Gs 710-713/13 - aus den zutreffenden Gründen seiner Anordnung und der Nichtabhilfeverfügung vom 05.09.2013, denen sich die Kammer anschließt, jeweils auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.