Haftzuschlag nach RVG auch bei offenem Vollzug bejaht – Beschwerde verworfen
- Gericht
- Landgericht Wuppertal
- Spruchkörper
- 3. große Strafkammer
- Aktenzeichen
- 23 Qs 70 Js 4190/08 - 185/09 -
- Datum
- 04.09.2009
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGW:2009:0904.23QS70JS4190.08.1.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Haftzuschlag nach den Vorschriften des RVG steht dem Verteidiger auch dann zu, wenn sich der Angeklagte im offenen Vollzug befunden hat.
Der offene Vollzug ist als Inhaftierung und damit als unfreiwilliger Aufenthalt anzusehen, weil er auf einer Anordnung eines Gerichts beruht.
Ein Angeklagter, der sich im offenen Vollzug befindet, gilt im Sinne der Vorbemerkung zum Vergütungsverzeichnis RVG Teil 4 Absatz 4 nicht auf freiem Fuß.
Die Kostenentscheidung kann gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG getroffen werden, sodass Gerichtsgebührenfreiheit und Kostenverteilung hierauf beruhen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 12 Ds 88/08
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine günstigere Entscheidung.
Die aufgrund der Zulassung gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 RVG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Dem Verteidiger steht - wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt - bei der Geltendmachung der Gebühren der Haftzuschlag und die darauf entfallende Umsatzsteuer auch zu, wenn sich der Angeklagte im offenen Vollzug befunden hat, denn hierbei handelt es sich um eine Inhaftierung und mithin um einen unfreiwilligen Aufenthalt des Angeklagten, der auf der Anordnung eines Gerichts beruht. Der Angeklagte befindet sich mithin im Sinne des Absatz 4 der Vorbemerkung zum Vergütungsverzeichnis RVG Teil 4 Strafsachen "nicht auf freiem Fuß".
Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.