Treffer
LG Siegen Beschluss· rechtskräftig

Strafrestaussetzung bei Cannabisdelikt ohne Pflichtgutachten nach § 454 Abs. 2 StPO

Gericht
Landgericht Siegen
Spruchkörper
1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts als Einzelrichter
Aktenzeichen
71 StVK 471/24
Datum
24.01.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:LGSI:2025:0124.71STVK471.24.00
Quelle
Die Strafvollstreckungskammer setzte den Strafrest eines wegen eines Cannabisdelikts Verurteilten nach Verbüßung von zwei Dritteln zur Bewährung aus. Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, weil die frühere BtMG-Tat nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht mehr unter die in § 66 StGB genannte Regelung fällt. Für die prognosebezogene Entscheidung ist die gegenwärtige Rechtslage maßgeblich. Die Kammer bejahte unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit eine verantwortbare günstige Sozialprognose.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB setzt voraus, dass die zugrunde liegende Tat von der gesetzlichen Verweisung erfasst wird.

2

Ist eine Tat infolge des Inkrafttretens des Konsumcannabisgesetzes nicht mehr nach dem BtMG, sondern nach dem Konsumcannabisgesetz zu beurteilen, besteht mangels Erwähnung dieses Gesetzes in § 66 StGB keine Gutachtenpflicht nach § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO.

3

Bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung ist als Prognoseentscheidung die im Entscheidungszeitpunkt geltende Rechtslage maßgeblich.

4

Die Strafrestaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB ist verantwortbar, wenn sie unter Würdigung der gesetzlichen Beurteilungskriterien und des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit bejaht werden kann.

5

Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann unter den Voraussetzungen des § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StPO abgesehen werden.

Tenor

1.

Die Vollstre­ckung des Straf­res­tes aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 18.02.2021, AZ. 5/30 KLs 6330 Js 211046/21 wird zur Be­wäh­rung aus­ge­setzt.

2.

Der Verurteilte ist in dieser Sache nach Ver­bü­ßung von Zwei-Dritteln , je­doch nicht vor Rechts­kraft des Be­schlus­ses, aus der Straf­haft zu ent­las­sen.

3.

Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

4.

Dem Verurteilten werden die folgenden Weisungen erteilt:

a)

Er hat sich während der gesamten Bewährungszeit straffrei zu führen.

b)

Er wird der Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers unterstellt. Zu diesem hat er während der gesamten Bewährungszeit engen Kontakt zu halten.

c)

Er hat unverzüglich nach der Entlassung unter der Anschrift Q.-straße, N02 H., bei Frau B. M. X. E. festen Woh­nsitz zu neh­men. Er hat zudem jeden Wechsel des Wohnsitzes bei der Bewährungshilfe sowie der Kammer binnen einer Woche anzuzeigen.

5.

Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird der Vollzugsanstalt übertragen.

Gründe

2

Die Voraussetzungen für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gem. § 454 Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Insbesondere ist mit Einführung des Konsumcannabisgesetzes zum 01.04.2024 die gesetzliche Grundlage zur Einholung eines Gutachtens gem. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 StGB entfallen, da der Verurteilte wegen einer Straftat verurteilt wurde, die nach neuer Rechtslage nicht mehr nach dem Betäubungsmittelgesetz, sondern nach dem Konsumcannabisgesetz zu verurteilen wäre. Der Gesetzgeber hat das Konsumcannabisgesetz in § 66 StGB nicht berücksichtigt. Da es sich um eine Prognoseentscheidung handelt, kommt es auch auf die jetzige Rechtslage und nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Verurteilung an.

3

Die Kam­mer geht in Übereinstimmung mit den Einschätzungen der Vollzugsanstalt sowie der beteiligten Staatsanwaltschaft davon aus, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung der in § 57 Abs. 1 StGB aufgeführten Beurteilungskriterien, unter anderem des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

4

Die Kam­mer hat von ei­ner münd­li­chen An­hö­rung des Ver­ur­teil­ten ab­ge­se­hen (§ 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 StPO).

5

Die Ne­ben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf den §§ 57 Abs. 3, 56 a ff. StGB.

6

Ge­gen die­se Ent­schei­dung ist das Rechts­mit­tel der so­for­ti­gen Be­schwer­de nach Maß­ga­be des bei­ge­füg­ten Form­blatts statt­haft.

7

T.