Ersatzaussonderung nach Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs
- Gericht
- Landgericht Siegen
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer als Einzelrichter
- Aktenzeichen
- 5 O 205/09
- Datum
- 14.10.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGSI:2009:1014.5O205.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorausabtretung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer vorrangigen Grundschuld kann nach § 140 Abs. 3 InsO bereits mit Vereinbarung der Zweckerklärung als vorgenommen gelten, auch wenn der Anspruch künftig oder bedingt entsteht.
Eine vor Insolvenzeröffnung wirksam vereinbarte Abtretung des Grundschuldrückgewähranspruchs ist insolvenzfest, wenn das Entstehen des Anspruchs nicht mehr vom Willen des Insolvenzschuldners abhängt.
Die nachträgliche Anzeige einer bereits vereinbarten Abtretung an den Grundschuldgläubiger und deren Bestätigung beseitigen die insolvenzfeste Sicherungsposition des Zessionars nicht.
Hat der Insolvenzverwalter einen dem Aussonderungsberechtigten zustehenden Verwertungserlös erhalten, ist dieser nach § 48 InsO im Wege der Ersatzaussonderung herauszugeben.
Eine Anfechtung einer späteren Kündigung der Geschäftsverbindung greift nicht durch, wenn der Zessionar seine insolvenzfeste Rechtsposition bereits vor der Kündigung erworben hatte.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.003,35 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 0. Dezember 0000
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Der jetzt vom Beklagten vertretene Insolvenzschuldner hat mit Darlehensvertrag von 2004 von der Klägerin 100.000,00 € erhalten; außerdem war ihm bis zum 00. November 0000 ein Kontokorrentkredit in Höhe von 50.000,00 € eingeräumt worden. Als Sicherung dienten 2 Grundschulden. In der Zweckerklärung dazu vom 00. Januar 2004 heißt es in Ziffer 2 :
„Der Sicherungsgeber tritt hiermit den, auch zukünftigen oder bedingten,
Anspruch auf Rückgewähr aller vor- und gleichrangigen Grundschulden
(Anspruch auf Übertragung oder Löschung oder Verzicht sowie auf Zuteilung
des Versteigerungserlöses) an die D. ab.“
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 28 u. 29 d.A. verwiesen.
Nach Stellung des Insolvenzantrages bestellte das Amtsgericht Siegen am
00. Januar 0000 den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter und eröffnete nachfolgend am 0. Mai 0000 das Insolvenzverfahren.
Das sichernde Grundstück ist zwischenzeitlich versteigert worden, nachdem die Klägerin ihre Ansprüche angemeldet hatte. Im Teilungsplan ist wegen der
den Grundschulden der Klägerin vorhergehenden, aber nicht mehr valutierenden Grundschuld zu Gunsten der M. Bank ein Betrag in Höhe von
27.003,35 € (der Klagebetrag) dem Beklagten als Insolvenzverwalter zugeteilt, später auch ausgezahlt worden.
Die Inhaberin dieser Grundschuld hatte am 0. Februar 0000 ihre Geschäftsbeziehung zum Insolvenzschuldner gekündigt.
Hinsichtlich der vorhergehenden Grundschuld hatte die Klägerin deren Inhaberin am 00. Mai 0000 mitgeteilt, dass ihr, der Klägerin, die entsprechenden Rückgewähransprüche abgetreten worden sind, woraufhin die Inhaberin die
Abtretungsanzeige bestätigt hat.
Eine weitere Gläubigerin zu dieser vorhergehenden Grundschuld war anderweitig gesichert und befriedigt worden.
Der Beklagte hat die Abtretung und die Kündigung der M. Bank angefochten.
Die Forderung der Klägerin gegen den Insolvenzschuldner aus dem Darlehen belief sich zum 00. März 0000 auf 4.533,30 € und aus dem Kontokorrentkredit auf 42.336,19 €.
Die begehrte Auskehrung des ihm überwiesenen Betrages gemäß Teilungsplan hat der Beklagte mit Schreiben vom 0. Dezember 0000 abgelehnt.
Die Klägerin sieht sich als Ersatzaussonderungsberechtigte an, weil ihr der Rückgewähranspruch abgetreten wurde.
Wegen der Zweckerklärung sei dieser Rückgewähranspruch gemäß § 140 Abs. 3 InsO auch schon vor der Insolvenzeröffnung fällig, deshalb auch nicht mehr anfechtbar gewesen.
Eine Neuvalutierung aber sei dazu nach Insolvenzeröffnung ausgeschlossen gewesen, da die Inhaberin dieser vorhergehenden Grundschuld bereits am 0. Februar 0000 die Geschäftsverbindung zum Insolvenzschuldner gekündigt hatte. Ein Anfechtungsrecht des Beklagten dazu gebe es nicht, insbesondere nicht für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Teilungsplan ändere nichts an der materiellen Rechtslage, nach der ihr kraft Surrogation wegen des Rückgewähranspruchs der entsprechende Erlös zustehe.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 27.003,35 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 0. Dezember 0000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält den Rückgewähranspruch der Klägerin nicht für insolvenzfest. Außerdem sei der M. Bank bei der Kündigung die Insolvenzantragstellung nebst Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bereits bekannt gewesen, diese Kündigung deshalb berechtigterweise angefochten worden.
Ebenfalls sei die Anfechtung der Abtretung der Rückgewähransprüche begründet.
Im Übrigen aber ergebe die Verteilung nach dem Teilungsplan die Berechtigung der Auskehrung des Erlöses an ihn.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, der Beklagte hat den der Klägerin zustehenden Erlös
unberechtigterweise erhalten; § 1 ff, 48, 130, 140 Abs. 1 - 3 InsO in Verbindung mit § 1179 a BGB.
Der anteilige Zwangsversteigerungserlös die vorhergehende Grundschuld betreffend, steht der Klägerin zu, weil ihr entsprechend der Zweckerklärung die Rückgewähransprüche dazu abgetreten und seitens der Volksbank dies, wenn auch unter Einschränkungen, die indessen hier nicht greifen, bestätigt worden war.
Die Abtretung erfolgte bereits vor Insolvenzeröffnung, da in der Zweckerklärung von 2004 vereinbart und gemäß § 140 Abs. 3 InsO die Befristungen bzw. Bedingungen außer Betracht bleiben müssen.
Irgendwelche Neuvalutierungen seitens der M. gegenüber dem
Insolvenzschuldner sind für die entscheidende Zeit weder behauptet noch ersichtlich; der Insolvenzeröffnungsantrag stammte bereits vom 00. Januar 0000. Die Kündigung der Geschäftsbedingungen vom 0. Februar 0000, so dass nicht von weiteren Krediten hinsichtlich dieser Grundschuld ausgegangen werden konnte. Weiteres zu diesem Ausnahmefall hat der Beklagte trotz Bestreitens durch die Klägerin nicht dargelegt.
Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 9. März 2006 ( NJW 2006, 2408 ff) beruft der Beklagte sich hier ohne Erfolg.
Im Gegensatz zum dortigen Fall war hier tatsächlich bereits vor Insolvenzantrag mit der Zweckerklärung die Abtretung nach § 1179 a BGB erfolgt, der Volksbank freilich erst später angezeigt und darauf hin von ihr bestätigt worden. Somit hing das Entstehen des hier entscheidenden Anspruchs gerade nicht mehr vom Willen des Insolvenzschuldners ab, vielmehr nurmehr von dem der Klägerin (vgl. dazu BGH a.a.O.).
Die Seriosität dieses Anspruchs ist folglich gegeben gewesen. Er war gesichert im Sinne der dortigen Voraussetzungen für die Insolvenzfestigkeit.
Der Insolvenzschuldner war hier rechtlich (und auch tatsächlich auf Grund der Kündigung durch die Volksbank) gehindert erneut ein Darlehen aufzunehmen und mit dieser vorrangigen Grundschuld zu sichern. Entsprechendes gilt für die Volksbank selbst im Verhältnis zur Klägerin auf Grund der bestätigten Anzeige der Abtretung.
Dem Beklagten steht sodann kein Anfechtungsrecht gegen die Abtretung zu, weil aus § 140 Abs. 3 InsO folgend diese Rechtshandlung der Abtretung - weit - vor den Zeiträumen und -punkten der §§ 130 f InsO erfolgt ist (vgl. dazu Münchener Kommentar § 140 InsO, Randziffer 50 ff, 51 mit Verweisung auf Oberlandesgericht Hamburg ZIP 81,1353 ff).
Die Anfechtung des Beklagten bezüglich der Kündigung der M. Bank geht ins Leere, da die Klägerin, wie oben gezeigt, bereits zuvor die insolvenzfeste Position erworben hatte und ihr der Schutz des § 140 Abs. 3 InsO auch hier zur Seite steht.
Durch diese Kündigung hat sich die rechtliche und tatsächliche Position der Klägerin nicht geändert, da diese bereits zuvor - wie gezeigt - hinreichend gesichert war, wie aus der späteren Bestätigung der Abtretungsanzeige durch die M. deutlich wird. Ein Fall des § 130 InsO ist folglich nicht gegeben.
Nach alledem stand der Klägerin materiell das Recht auf den auf die vorgehende Grundschuld entfallenden Erlösanteil zu, so dass dieser, unabhängig von den Formalien des Zwangsversteigerungsverfahrens (vgl. dazu BGH MDR 2001 1190) vom Beklagten der Klägerin im Wege der Ersatzaussonderung zu erstatten ist (vgl. dazu Münchener Kommentar, § 48 InsO, Randziffer 20).
Die Zinsforderung ist aus §§ 286 und 288 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 und 709 ZPO.
R.
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