Einstweilige Verfügung gegen Werbung: Preisnachlass "ausgenommen geschützte Markenartikel" untersagt
- Gericht
- Landgericht Paderborn
- Spruchkörper
- 1. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 6 O 85/04
- Datum
- 15.10.2004
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGPB:2004:1015.6O85.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG besteht, wenn Werbeaussagen geeignet sind, den Wettbewerb zu verzerren oder Verbraucher irrezuführen.
Werbung mit einem allgemeinen Preisnachlass, die zugleich Ausnahmen für „geschützte Markenartikel" enthält, kann irreführend sein und einen Unterlassungsanspruch begründen.
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung Ordnungsgeld und Ordnungshaft als Zwangsmittel anordnen, um die Durchsetzbarkeit einer Unterlassungsverpflichtung zu sichern.
Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegen.
Rubrum
F
Vorsitzender Richter am Landgericht
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO, §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4, 5, 8 Abs. 3, 12 Abs. 2 UWG untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
1.)
einen allgemeinen Preisnachlass mit dem Hinweis ,,ausgenommen geschützte
Markenartikel" zu bewerben;
2.)
für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.
Der Streitwert beträgt 8.000,00 EURO.