Treffer
LG Paderborn Beschluss

Einstweilige Verfügung gegen Werbung: Preisnachlass "ausgenommen geschützte Markenartikel" untersagt

Gericht
Landgericht Paderborn
Spruchkörper
1. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
6 O 85/04
Datum
15.10.2004
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:LGPB:2004:1015.6O85.04.00
Quelle
Der Antragsteller erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Antragsgegnerin, die die Bewerbung eines allgemeinen Preisnachlasses mit dem Zusatz „ausgenommen geschützte Markenartikel" untersagt. Streitfrage war, ob diese Werbung wettbewerbswidrig/irreführend nach UWG ist. Das Landgericht gab dem Antrag statt und ordnete Ordnungsgeld/Ordnungshaft sowie Kostentragung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG besteht, wenn Werbeaussagen geeignet sind, den Wettbewerb zu verzerren oder Verbraucher irrezuführen.

2

Werbung mit einem allgemeinen Preisnachlass, die zugleich Ausnahmen für „geschützte Markenartikel" enthält, kann irreführend sein und einen Unterlassungsanspruch begründen.

3

Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung Ordnungsgeld und Ordnungshaft als Zwangsmittel anordnen, um die Durchsetzbarkeit einer Unterlassungsverpflichtung zu sichern.

4

Bei Erlass einer einstweiligen Verfügung kann das Gericht die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegen.

Rubrum

1

F

2

Vorsitzender Richter am Landgericht

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 935, 940 ZPO, §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 4, 5, 8 Abs. 3, 12 Abs. 2 UWG untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

1.)

einen allgemeinen Preisnachlass mit dem Hinweis ,,ausgenommen geschützte

Markenartikel" zu bewerben;

2.)

für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Antragsgegnerin zu vollziehen ist.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

III.

Der Streitwert beträgt 8.000,00 EURO.

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