Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts auf 73.159,79 €
- Gericht
- Landgericht Paderborn
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 3 O 103/12
- Datum
- 17.09.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGPB:2012:0917.3O103.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht ist befugt, den Streitwert im Beschlussverfahren festzusetzen.
Das Gericht kann hinsichtlich der Begründung auf frühere gerichtliche Verfügungen verweisen.
Außergerichtlich geltend gemachte Ersatzvornahmekosten sind nur dann streitgegenständlich, wenn sie im Prozess konkret geltend gemacht und zum Streitgegenstand erhoben werden.
Die Nichtbezogenheit außergerichtlicher Kosten kann für die Festsetzung des Streitwerts relevant sein.
Tenor
Der Streitwert wird auf 73.159,79 € festgesetzt.
Gründe
Hinsichtlich der Begründung wird auf die gerichtliche Verfügung von 30.08.2012 Bezug genommen.
Soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12.09.2012 darauf verweist, dass zwischenzeitlich außergerichtlich Ersatzvornahmekosten gegenüber der Klägerin geltend gemacht worden seien, so sind diese nicht streitgegenständlich geworden.