Beschluss: Vorläufige Einstellung nach §153a StPO mit Auflage zur Geldzahlung
- Gericht
- Landgericht Paderborn
- Spruchkörper
- 3. kleine Strafkammer - Strafrichter
- Aktenzeichen
- 03 NBs 36/24
- Datum
- 15.07.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGPB:2024:0715.03NBS36.24.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann das Verfahren gemäß §153a StPO vorläufig einstellen, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft zustimmen.
Bei einer nach §153a StPO getroffenen vorläufigen Einstellung kann das Gericht dem Angeklagten Auflagen, insbesondere die Verpflichtung zu einer Geldleistung, auferlegen.
Das Gericht darf die Erfüllung einer Geldauflage in Raten gewähren und einen Zahlungsplan mit Beginn- und Fälligkeitszeitpunkten festsetzen.
Die wirksame vorläufige Einstellung setzt die Zustimmung der Beteiligten (Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwaltschaft) voraus; der Beschluss enthält die konkreten Auflagen und Zahlungsmodalitäten.
Tenor
Mit Zustimmung des Angeklagten, seines Verteidigers und des Vertreters der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren gemäß § 153 a StPO vorläufig eingestellt.
Dem Angeklagten wird aufgegeben, einen Geldbetrag in Höhe von 2.000,00 Euro an den
…
zu zahlen.
Ihm wird nachgelassen, diesen Betrag in monatlichen Raten von 5 x 300,00 Euro und 1 x 500,00 Euro, beginnend ab den 01.08.2024, sodann jeweils spätestens fällig am 3. Werktag des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.