Treffer
LG Münster Beschluss

Berufung wirksam zurückgenommen: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge (§ 516 Abs. 3 ZPO)

Gericht
Landgericht Münster
Spruchkörper
Zivilkammer-Berufungskammer
Aktenzeichen
8 S 150/08
Datum
04.11.2008
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGMS:2008:1104.8S150.08.00
Quelle
Die Berufungskläger haben ihre Berufung wirksam zurückgenommen. Das Gericht erklärt sie dadurch des eingelegten Rechtsmittels verlustig und verurteilt sie gemäß § 516 Abs. 3 ZPO zur Tragung der Kosten der Berufungsinstanz. Sodann setzt das Gericht den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 500,00 Euro fest. Die Entscheidung beruht auf der Wirksamkeit der Rücknahme und den hieraus folgenden prozessualen Rechtsfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die wirksame Zurücknahme einer Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.

2

Nach § 516 Abs. 3 ZPO hat die Partei, die ein Rechtsmittel wirksam zurücknimmt, die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu tragen.

3

Das Berufungsgericht kann den Streitwert für das Rechtsmittelverfahren feststellen und legt diesen im Urteil oder Beschluss fest.

4

Die Kostentragungspflicht nach wirksamer Rücknahme ergibt sich unabhängig von der materiellen Beurteilung des zugrundeliegenden Rechtsstreits.

Vorinstanzen

Amtsgericht Münster, 28 C 2990/08

Tenor

Die Berufungskläger sind des eingelegten Rechtsmittels verlustig und tragen die Kosten der Berufung, nachdem die Berufung wirksam zurückgenommen worden ist, § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Berufung wirksam zurückgenommen: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge (§ 516 Abs. 3 ZPO) — Themis