Berufung wirksam zurückgenommen: Verlust des Rechtsmittels und Kostenfolge (§ 516 Abs. 3 ZPO)
- Gericht
- Landgericht Münster
- Spruchkörper
- Zivilkammer-Berufungskammer
- Aktenzeichen
- 8 S 150/08
- Datum
- 04.11.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGMS:2008:1104.8S150.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Die wirksame Zurücknahme einer Berufung führt zum Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
Nach § 516 Abs. 3 ZPO hat die Partei, die ein Rechtsmittel wirksam zurücknimmt, die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu tragen.
Das Berufungsgericht kann den Streitwert für das Rechtsmittelverfahren feststellen und legt diesen im Urteil oder Beschluss fest.
Die Kostentragungspflicht nach wirksamer Rücknahme ergibt sich unabhängig von der materiellen Beurteilung des zugrundeliegenden Rechtsstreits.
Vorinstanzen
Amtsgericht Münster, 28 C 2990/08
Tenor
Die Berufungskläger sind des eingelegten Rechtsmittels verlustig und tragen die Kosten der Berufung, nachdem die Berufung wirksam zurückgenommen worden ist, § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 500,00 Euro festgesetzt.